Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG
GGP Italy S.p.A.; Zimmer Handelsgesellschaft m.b.H.
BWB/Z-2382
Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am folgender Zusammenschluss angemeldet:
Geplanter Erwerbsvorgang
Erwerb von Vermögenswerten von Zimmer Handelsgesellschaft m.b.H., Österreich, durch GGP Austria GmbH, Österreich, und GGP Italy S.p.A., Italien. GGP Austria ist eine neu gegründete Gesellschaft, deren Anteile zu 51% von GGP Italy S.p.A. und zu 49% von Zimmer Handelsgesellschaft m.b.H. gehalten werden. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den Bereich motorbetriebene Gartengeräte.
Betroffener Geschäftszweig: C - Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren
Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 14.08.2014.
Jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.
Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.
Nichtuntersagung des Zusammenschlusses
Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 14.08.2014 weggefallen.