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Neue Novellierung des Gelegenheitsverkehrsgesetzes schafft Raum für mehr Wettbewerb im Taxi- und Mietwagengewerbe

Das Gelegenheitsverkehrsgesetz („GelverkG“), das insb. Bestimmungen zur Konzessionspflicht, sowie deren Umfang und Erteilung betreffend das Einheitsgewerbe „Personenbeförderungsgewebe mit Pkw - Taxi“ enthält, steht offenbar vor einer erneuten Novellierung.

Wie der Ministerrat am 18.11.2020 beschloss, soll eine Änderung in wesentlichen Punkten betreffend die Taxameterpflicht sowie einer allfälligen verbindlichen Tarifordnung erfolgen. Ausgangspunkt dieser angedachten Neuregelung sind insbesondere der fehlende Gestaltungsspielraum einer Tarifverordnung, der das Angebot von innovativen, digitalen Angebote unter Rahmenbedingungen, die weiterhin fairen Wettbewerb sicherstellen, behindern könnte.

Änderungsvorschläge bringen mehr Flexibilität bei Tarifverordnung

Der Novellierungsentwurf sieht vor, dass für Fahrten, die im Wege eines Kommunikationsdienstes abgeschlossen werden, keine Taxameterpflicht festgelegt werden darf.

Auf solche Fahrten soll auch ein allfällig verordneter, verbindlicher Tarif nicht zur Anwendung gelangen. Den Ländern soll jedoch die Möglichkeit gegeben werden, für solche Fahrten sowohl Mindest- als auch Höchstentgelte einschließlich von Zuschlägen festzulegen. Werden derartige Entgeltbestandteile durch die Länder nicht geregelt, ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Mindestentgelt von fünf Euro vorgesehen. Der Fahrtpreis ist bei Bestellung zu vereinbaren und darf im Nachhinein nicht überschritten werden.

Fahrtkosten sollen geteilt werden können

Darüber hinaus soll es zukünftig möglich sein, bei Fahrten, die im Weg eines Kommunikationsdienstes bestellt werden, die Fahrt zu einem herabgesetzten Fahrpreis mit anderen Fahrgästen zu teilen. Auch hier werden entsprechende Regelungen zum Mindestentgelt aufgestellt. Der Fahrpreis muss dabei im Ergebnis billiger sein als jener einer Individualfahrt.

Die neuen Änderungsvorschläge in der Regierungsvorlage der Bundesregierung scheinen - bei entsprechender Ausgestaltung durch die jeweiligen Verordnungsgesetzgeber der Länder - geeignet zu sein, Preis- und Innovationswettbewerb weiterhin zu ermöglichen. Dies gibt neuen technologiebasierten Geschäftsmodellen die Möglichkeit, weiterhin am Markt tätig zu sein. Auch  Konsumenten und Konsumentinnen können weiterhin aus mehreren Angeboten wählen. Diese Änderungsvorschläge sind somit zu begrüßen.“  erklärt Dr. Theodor Thanner, Generaldirektor der BWB.

Da die Ausnahme von der der Tarifpflicht für sämtliche Fahrten gelten soll, bei denen der Fahrgast nicht am Taxistandplatz aufgenommen oder das Taxi auf der Straße herbeigewinkt wird, könnte die Novellierung auch dazu beitragen, traditionellen Taxiunternehmen einen entsprechenden Wettbewerb mit Online-Vermittlungsdiensten zu ermöglichen.

Branchenuntersuchung der BWB im Taxi- und Mietwagengewerbe

Die BWB veröffentlichte im September diesen Jahres den Endbericht der Branchenuntersuchung im Taxi- und Mietwagengewerbe.

Das Ergebnis der Untersuchung war, dass sich die geplant gewesene Novellierung des Gelegenheitsverkehrsgesetz negativ auf den Wettbewerb und damit die Marktteilnehmenden auswirken hätte können:

  • Die Innovationskraft im Markt wäre stark eingeschränkt worden.
  • Durch fixe Tarife könnten neue Geschäftsmodelle zum Austritt gezwungen werden.
  • Konsumenten und Konsumentinnen hätten dadurch weniger Angebotsauswahl.
  • Entfall von Qualitäts- und Preiswettbewerb sowie Arbeitsplatzverluste für Fahrer und Fahrerinnen wären die Konsequenz gewesen.

Die neuen Änderungsvorschläge der Bundesregierung können dazu beitragen die Vorteile beider Gewerbe zu erhalten und das Entwicklungspotential des Taxi- und Mietwagengewerbes zu steigern.

Siehe dazu: Branchenuntersuchung Taxi- und Mietwagengewerbe der BWB