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OGH: Hausdurchsuchung bei einem Sammel- und Verwertungsunternehmen für Verpackungen wurde vom Kartellgericht rechtmäßig angeordnet; VfGH weist Antrag auf Normenprüfung zurück

Ein Unternehmen im Markt für Sammel- und Verwertungssysteme für Verpackungen samt dessen verbundener Gesellschaften (nachfolgend gemeinsam „Unternehmen) hat beim Obersten Gerichtshof als Kartellobergericht gegen den gegen sie erlassenen Hausdurchsuchungsbefehl des Kartellgerichts Rekurs erhoben. Der OGH gab dem Rekurs des Unternehmens nicht Folge und bestätigte damit die Entscheidung des Kartellgerichts. Der Verfassungsgerichtshof wies den aus Anlass dieses Rekurses gestellten Parteienantrag auf Normenkontrolle als unzulässig zurück.

Die BWB beantragte am 04.06.2025 beim Kartellgericht die Anordnung einer Hausdurchsuchung bei einem Unternehmen, das am Markt für Sammel- und Verwertungssysteme für Verpackungen tätig ist. Das Kartellgericht ordnete daraufhin wegen des begründeten Verdachts des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung (§ 5 KartG und Art 102 AEUV) am 11.06.2025 die Hausdurchsuchung "in den Geschäftsräumlichkeiten, in den Fahrzeugen und der IT" dieses Unternehmens an. 

Konkret bestand nach den Ermittlungen der BWB der begründete Verdacht, dass das betroffene Unternehmen, welches einen deutlich höheren Marktanteil als seine Wettbewerber hat, diese mit wettbewerbsrechtlich verbotenen Kampfpreisen unterbietet und das Ziel verfolgt, die Konkurrenz vom Markt zu verdrängen. Außerdem bestand der begründete Verdacht, dass das Unternehmen über eine Tochtergesellschaft einzelnen größeren Kundinnen und Kunden Ausschließlichkeits- bzw Treuerabatte gewährt, um diese an sich zu binden. Solche Rabatte verstoßen auch gegen das abfallwirtschaftsrechtliche Gleichbehandlungsgebot.

Die BWB führte die Hausdurchsuchung von 23.06. bis 01.07.2025 durch und fertigte Kopien von physischen und elektronischen Unterlagen an. 


Rekurs an den Obersten Gerichtshof als Kartellobergericht

Im Rekurs brachte das Unternehmen vor, es sei kein begründeter Verdacht vorgelegen, der die Anordnung der Hausdurchsuchung rechtfertigen würde. Zusätzlich begehrte das Unternehmen, dass die Durchsuchung und Sicherstellung durch Herstellung elektronischer Kopien von Mobiltelefonen, Notebooks und vom Exchange-Server vom Hausdurchsuchungsbefehl ausgenommen werde, damit die Grundrechte des Unternehmens und der Mitarbeiter gewahrt werden. Außerdem wäre eine zeitliche Eingrenzung der zu durchsuchenden Daten vorzunehmen gewesen. Als Eventualbegehren beantragte das Unternehmen die Aufhebung des Hausdurchsuchungsbefehls. 


Entscheidung des Obersten Gerichtshofes als Kartellobergericht

Der Oberste Gerichtshof bestätigte den durch das Kartellgericht erlassenen Hausdurchsuchungsbefehl. Insbesondere führte er aus, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Hausdurchsuchungsbefehls vorgelegen sind, weil aus den vorhandenen Tatsachen vertretbar und nachvollziehbar geschlossen werden konnte, dass der begründete Verdacht auf Zuwiderhandlungen gegen das Kartellrecht vorliegen. Die Durchführung der Hausdurchsuchung war zudem erforderlich und verhältnismäßig.

Der Oberste Gerichtshof führte zum Umfang des Hausdurchsuchungsbefehls aus, dass dieser keine ausdrückliche Einschränkung auf den Durchsuchungszeitraum, die Räumlichkeiten oder Informationsquellen enthalten muss, weil die BWB in ihrem Vorgehen durch den Durchsuchungsgegenstand und die Wahrung der Grundrechte eingeschränkt ist. Der überwiegende Teil der Kommunikation und Datenspeicherung erfolgt heutzutage in digitaler Form. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Hausdurchsuchungsbefehls ist jedoch noch nicht bekannt, auf welchen Datenträgern und an welchen konkreten Speicherorten sich potenziell relevante Daten befinden können.

Das bedeutet laut OGH, dass die BWB den Zusammenhang sämtlicher in den Räumlichkeiten des betroffenen Unternehmens vorgefundener Unterlagen mit dem Durchsuchungsgegenstand prüfen muss. Es ist nicht ersichtlich, wie der Ermittlungserfolg in weniger eingreifender oder auch nur in vergleichbarer Weise hergestellt werden kann als durch Einsicht in potenziell relevante Daten. Aufgrund der großen Menge an elektronischen Daten, ist insbesondere die Sicherstellung und Sichtung in der Behörde im Vergleich zu einer lange andauernden Untersuchung vor Ort der geringere Eingriff in die Rechte des Unternehmens. Private Daten dürfen dabei sichergestellt und auf ihre Relevanz für den Untersuchungsgegenstand geprüft, nicht jedoch darüber hinausgehend weiterverarbeitet werden. 


Verfassungsgerichtshof

Darüber hinaus brachte das Unternehmen auch einen Parteiantrag auf Normenkontrolle beim Verfassungsgerichtshof ein (Art 140 Abs 1 Z 1 lit d B-VG). Darin wendete es sich gegen die Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des Wettbewerbsgesetzes (insb des § 12 WettbG), weil die Hausdurchsuchung zwar aufgrund einer gerichtlichen Anordnung durchgeführt worden sei, aber kein ausreichender Rechtsschutz gegen die Sicherung und Auswertung jener personenbezogenen elektronischen Daten bestünde, die sich auf den Diensthandys, Dienstlaptops und auf dem Exchange-Server befinden würden.

Der Verfassungsgerichtshof wies den Parteiantrag als unzulässig zurück, weil dieser zu eng gefasst gewesen sei und befasste sich daher nicht inhaltlich mit dem Antrag. Mit dem Parteiantrag hätten angesichts der vorgebrachten Bedenken auch jene Bestimmungen des § 12 WettbG angefochten werden müssen, die den Rechtsschutz bei Hausdurchsuchungen regelten. Nur so wäre es dem Verfassungsgerichtshof möglich gewesen im Fall berechtigter Bedenken zu prüfen, auf welche Weise eine allfällige Verfassungswidrigkeit zu beseitigen wäre. 


OGH Entscheidung 16Ok9/25x 

VfGH Entscheidung G99/2025

Die BWB veröffentlichte 2022 einen aktualisierten Leitfaden für Hausdurchsuchungen. Dieser kann hier abgerufen werden: https://www.bwb.gv.at/news/detail/bwb-veroeffentlicht-aktualisierten-leitfaden-zu-hausdurchsuchungen