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BWB veröffentlicht aktualisierten Leitfaden zu Hausdurchsuchungen

Die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) hat die durch die Umsetzung der RL 2019/1 (ECN+ RL) mit dem Kartell- und Wettbewerbsrechts-Änderungsgesetz 2021 (KaWeRÄG 2021) durch den Gesetzgeber notwendig gewordenen Anpassungen zum Anlass genommen den Leitfaden zu Hausdurchsuchungen generell auf den neuesten Stand der Praxis zu bringen.

Verschärfung der Sanktionsmöglichkeiten bei Siegelbruch oder mangelnder Mitwirkung
Neben punktuellen Klarstellungen zum Ablauf einer Hausdurchsuchung, insbesondere betreffend die konkreten Modalitäten der Sicherung von IT-Daten, werden die erweiterten Sanktionsmöglichkeiten mittels Zwangsgeldern bzw Geldbußen bei Siegelbruch oder der mangelnden Duldung und Mitwirkung (§ 29 Abs 1 Z 2 lit c bzw § 35 Abs 1 lit d KartG) dargestellt.

Schutz der Korrespondenz zwischen Unternehmen und unabhängigem Rechtsbeistand nach Maßgabe der europäischen Rechtsprechung
Ebenfalls Anpassungsbedarf gab es aufgrund der nunmehr in § 13 Abs 1 WettbG (in Umsetzung von Art 3 ECN+ RL) explizit durch den Gesetzgeber erfolgten Verankerung der Wahrung des unionsrechtlichen Grundrechtsstandards durch die BWB bei Ausübung ihrer Befugnisse. Als wichtigster Ausfluss dieser Bestimmung wird die von der BWB bereits bisher gehandhabte Praxis im Umgang mit Dokumenten, welche Anwaltskorrespondenz (nach Maßgabe der europäischen Rechtsprechung) enthalten, nunmehr auch explizit im Leitfaden dargestellt.

Die BWB anerkennt demnach nach Maßgabe der Rechtsprechung der europäischen Gerichte den Schutz des Schriftverkehrs zwischen dem Unternehmen und einem unabhängigen Rechtsanwalt, der im Rahmen und im Interesse des Rechts des Mandanten auf Verteidigung geführt wird (kartellrechtliches Anwaltsprivileg). Dies entspricht der Praxis der Europäischen Kommission und dem durch den EuGH festgelegten Grundrechtsstandard. Die vom EuGH zur Anwendung des Anwaltsprivilegs entwickelten engen Kriterien werden dabei im Einzelfall von der BWB genau geprüft werden.

Versiegelung von Unterlagen
In Abgrenzung dazu wird auch die Möglichkeit der Versiegelung gewisser Kategorien von Unterlagen unter Berufung auf gesetzliche Aussageverweigerungsrechte bzw Verschwiegenheitspflichten (§ 12 Abs 5 und 6 WettbG), welche aber nur dem jeweiligen Träger der Rechte und Pflichten unmittelbar zu Gute kommt, näher erläutert.

Der Leitfaden zu Hausdurchsuchungen kann unter folgendem Link abgerufen werden: