Die BWB beantragte am 06.11.2025 beim Kartellgericht die Anordnung einer Hausdurchsuchung bei einem Unternehmen, das im Bereich Sanierung, Herstellung und Vertrieb von Fenstern tätig ist. Das Kartellgericht ordnete daraufhin wegen des begründeten Verdachts auf horizontale Absprachen und/oder Informationsaustausch am 17.11.2025 die Hausdurchsuchung in Geschäftsräumlichkeiten, Fahrzeugen und der geschäftlichen IT an. Zudem wurde die Sicherstellung von Unterlagen und Datenmaterial durch Herstellung physischer und elektronischer Kopien angeordnet.
Konkret bestand der begründete Verdacht, dass es bei Ausschreibungen im Bereich Sanierung, Herstellung und Vertrieb von Fenstern zwischen Mitbewerbern zu wettbewerbswidrigen Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen und etwa „Deckangeboten“ gekommen ist. Die BWB führte die Hausdurchsuchung von 02.12. bis 03.12.2025 durch und stellte dabei physische Unterlagen und IT-Daten sicher.
Rekurs an den Obersten Gerichtshof als Kartellobergericht
Im Rekurs brachte das Unternehmen vor, es sei kein begründeter Verdacht vorgelegen, der die Anordnung der Hausdurchsuchung gerechtfertigt hätte. Außerdem wäre die Hausdurchsuchung weder erforderlich noch verhältnismäßig gewesen.
Entscheidung des Obersten Gerichtshofes als Kartellobergericht
Der OGH bestätigte den durch das Kartellgericht erlassenen Hausdurchsuchungsbefehl. Insbesondere führte er aus, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Hausdurchsuchungsbefehls zum Bewilligungszeitpunkt vorlagen, weil aus den vorhandenen Tatsachen vertretbar und nachvollziehbar geschlossen werden konnte, dass der begründete Verdacht auf Zuwiderhandlungen gegen das Kartellrecht vorliegen. Ein „dringender“ Tatverdacht oder die Feststellung eines konkreten wettbewerbswidrigen Verstoßes ist dafür nicht erforderlich.
Zudem führte der OGH aus, dass die Durchführung der Hausdurchsuchung erforderlich war, um die Vollständigkeit von Beweismitteln zu überprüfen sowie das Ausmaß der Zuwiderhandlung, deren Dauer und den Kreis der daran beteiligten Unternehmen abzuklären.
Schließlich erachtete der OGH die Hausdurchsuchung als verhältnismäßig. Behörden sind berechtigt, neben den bereits vorliegenden Beweisen zusätzliche Beweise zu erheben und Auskünfte einzuholen, die es ermöglichen, das Ausmaß der Zuwiderhandlung, deren Dauer oder den Kreis der daran beteiligten Unternehmen genauer zu bestimmen. Dabei darf auch nach Informationsquellen gesucht werden, die noch nicht bekannt sind.
Die BWB veröffentlichte 2022 einen aktualisierten Leitfaden für Hausdurchsuchungen. Dieser kann hier abgerufen werden: https://www.bwb.gv.at/news/detail/bwb-veroeffentlicht-aktualisierten-leitfaden-zu-hausdurchsuchungen
Das Kartellgericht hat auf Antrag der BWB bei Vorliegen eines begründeten Anfangsverdachts einer Zuwiderhandlung gegen das Kartellverbot, das Marktmachtmissbrauchsverbot oder das Durchführungsverbot eines Zusammenschlusses eine Hausdurchsuchung mit Beschluss anzuordnen. Betroffenen steht das Rechtsmittel des Rekurses gegen den Hausdurchsuchungsbefehl zu.