Ziel der Anmeldung
Die Anmelderin, Edwards Lifesciences Corp., USA, (iF „Edwards“), beabsichtigt alle Anteile an und alleinige Kontrolle über das Zielunternehmen, JenaValve Technology, Inc., USA (iF „JenaValve“), zu erwerben (BWB/Z 6717).
Die beteiligten Unternehmen
JenaValve entwickelt und vertreibt ein Transkatheter-Aortenklappenersatzprodukt für die Behandlung von Aortenklappeninsuffizienz („TAVR-AR“). Diese TAVR-AR Klappe ist die einzige derzeit in Europa zugelassene Klappe zur Behandlung von Aortenklappeninsuffizienz.
Edwards entwickelt und vermarktet u.a. ein Transkatheter-Aortenklappenersatzprodukt für die Behandlung von Aortenstenose („TAVR-AS“). Edwards hat vor kurzem ein Unternehmen erworben, das die Rechte zur Entwicklung, Herstellung und Vermarktung einer TAVR-AR Klappe außerhalb Chinas besitzt. Mit dem Erwerb dieses Unternehmens sind die Rechte zur Vermarktung der TAVR-AR-Klappe (auch) in Europa verbunden.
Wettbewerbliche Bedenken
Nach Erhebung von umfangreichen Daten sowie die Befragung von Wettbewerbern und Kundinnen bzw. Kunden ergaben sich Zweifel zur vorgenommenen Marktabgrenzung. Nach Ansicht der BWB bestehen auf einem gemeinsamen Markt für die Herstellung und den Vertrieb von TAVR-AR und TAVR-AS-Klappen wettbewerbliche Bedenken, dass die bereits starke Marktposition der Erwerberin weiter verstärkt wird.
Weiters bestehen wettbewerbliche Bedenken hinsichtlich des Verlusts des einzigen potentiellen Wettbewerbs, weil es durch das Zusammenschlussvorhaben zur Bündelung der einzigen in Europa zugelassenen TAVR-AR Klappe mit der einzigen anderen derzeit (jedoch nur in China) zugealssenen Klappe kommen würde. Es scheint zudem naheliegend, dass der Markteintritt von potenziellen Wettbewerbern auf dem europäischen und österreichischen Markt durch hohe Markteintrittsbarrieren in Form von IP-Rechten erheblich erschwert werden könnte. Auch aus diesem Blickwinkel wäre folglich eine Verringerung der horizontalen Wettbewerbsintensität zu befürchten.
Mit Blick auf diese wettbewerblichen Bedenken war daher aus Sicht der BWB eine vertiefte Prüfung des Zusammenschlussvorhabens durch das Kartellgericht erforderlich. Der Bundeskartellwalt stellte ebenso einen Prüfungsantrag.