Der betroffene Markt: Info.Mail
In die Produktkategorie „Info.Mail“ fallen vom Format und Gewicht idente Sendungen mit werblichem Inhalt und ausschließlich gedruckter Anschrift, von denen mindestens 400 Stück aufgegeben werden. Sie müssen maschinenfähig sein. Es handelt sich um persönlich adressierte Drucksachen, also Direktmarketing-Aussendungen in Briefform, wie etwa adressierte Werbung.
Konsolidierer
Mit den Konsolidierern ist eine Optimierung der Versandkosten der jeweiligen Absender, aber auch der Verarbeitungskosten der Antragsgegnerin verbunden. Die Antragsgegnerin schließt für das Produkt Info.Mail sowohl mit Konsolidierern als auch mit selbsteinliefernden Großkunden längerfristige Vereinbarungen, in der Regel Jahresverträge, ab. In diesen wird festgelegt, unter welchen Bedingungen bei der Inanspruchnahme von Leistungen der Antragsgegnerin Rabatte gewährt werden. Weiters sind in diesen Vereinbarungen die Versandbedingungen sowie die Rabattstaffeln geregelt.
Verstöße
Die BWB stellte am 23.01.2024 einen Antrag beim Kartellgericht auf Verhängung einer angemessenen Geldbuße gegen die Post. Diesem Verfahren ist ein Individualverfahren vorausgegangen. Die BWB hat in dem Individualverfahren mehrere Stellungnahmen sowie eine Rekursbeantwortung abgegeben und sah die Rabattpraxis der Österreichischen Post AG als diskriminierend und nicht vereinbar mit dem Wettbewerbsrecht an. Das Kartellgericht stellte in dem Zusammenhang den Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung der Post auf dem Markt für Info.Mail fest (siehe Pressemitteilung vom 02.02.2024).
Die Post unterliegt, wie alle anderen Marktteilnehmer, dem allgemeinen Verbot des Missbrauchs marktbeherrschender Stellung. Die Benachteiligung von Vertragspartnern im Wettbewerb durch ein marktbeherrschendes Unternehmen durch Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen ist verboten.
Das Unternehmen gewährte Konsolidierern im Zeitraum 2017 bis 20.01.2022 auf das Entgelt für Info.Mail bei gleicher Jahresmenge gegenüber anderen Großkunden eingeschränkte Rabattstaffeln, geringere Rabatte oder geringere Jahresboni. Ebenso erlegte es eine Geheimhaltungsverpflichtung im Zusammenhang mit Rabattstaffeln und Rabattsätzen (Jahresboni), die mit Großkunden vereinbart waren, für Info.Mail auf.
Das Kartellgericht stellte fest, dass der Marktanteil der Post im Markt Info.Mail über 90% liege und das Unternehmen daher marktbeherrschend ist.
Zum Verschulden hielt das Gericht fest, dass die unterschiedliche Rabattgewährung der Post darauf abzielte, den Wettbewerb zu beeinträchtigen und zwar zu ihren Gunsten vor dem Hintergrund, dass sie den Markteintritt von Konsolidierern im Bereich Info.Mail nicht schätzte.
Kooperation
Die Post kooperierte mit der Bundeswettbewerbsbehörde vollumfänglich und übermittelte ein entsprechendes Anerkenntnis. Somit trug das Unternehmen zur schnelleren Verfahrensbeendigung bei, weshalb die BWB die Verhängung einer geminderten Geldbuße in Höhe von EUR 9,2 Mio beantragte.
Vorausgegangenes Individualverfahren
Mehrere Unternehmen stellten beim Kartellgericht im Jahr 2019 einen Antrag auf Abstellung von missbräuchlichen Verhaltensweisen aufgrund von diskriminierenden Rabattpraktiken gegen die Post. Unternehmen haben im Individualverfahren die Möglichkeit, eigenständig Anträge auf Abstellung beim Kartellgericht zu stellen. Anträge auf einstweilige Verfügung wurden ebenfalls gestellt. Das Kartellgericht wies die Anträge auf einstweilige Verfügung ab, gab allerdings den Abstellungsbegehren statt. Folglich bekämpfte die Post die Entscheidung des Kartellgerichts und brachte einen Rekurs beim Obersten Gerichtshof als Kartellobergericht ein. Das Kartellobergericht gab dem Rekurs jedoch nicht Folge (siehe Pressemitteilung vom 13.01.2022).
Die BWB hat in dem Individualverfahren mehrere Stellungnahmen sowie eine Rekursbeantwortung abgegeben und sah die Rabattpraxis der Österreichische Post AG als diskriminierend und nicht vereinbar mit dem Wettbewerbsrecht an.
Individualverfahren und von der BWB eingeleitete Verfahren
Das österreichische Kartellgesetz gibt Unternehmen, welche ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an einer Entscheidung haben, die Möglichkeit, eigenständig Feststellungs- bzw Abstellungsanträge wegen Verstößen an das Kartellgericht zu stellen.
Die Verhängung von Geldbußen kann nach einem abgeschlossenen Individualverfahren nur über Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde oder des Bundeskartellanwalts erfolgen. Nach eingehender Prüfung des Sachverhaltes sah die BWB die Stellung eines derartigen Antrages im vorliegenden Fall insbesondere auch aus generalpräventiven Erwägungen als geboten an.