Vorausgegangenes Individualverfahren
Das vorgeschaltete Individualverfahren hatte das auf Abstellung von missbräuchlichen Verhaltensweisen aufgrund von diskriminierenden Rabattpraktiken gerichtete Begehren gegen die Österreichische Post AG zum Gegenstand. Unternehmen haben im Individualverfahren selber die Möglichkeit Anträge auf Abstellung beim Kartellgericht zu stellen. Anträge auf einstweilige Verfügung wurden ebenfalls gestellt. Das Kartellgericht wies die Anträge auf einstweilige Verfügung ab; gab allerdings den Abstellungsbegehren statt. Folglich bekämpfte die Österreichische Post AG die Entscheidung des Kartellgerichts und brachte einen Rekurs beim Obersten Gerichtshof als Kartellobergericht ein. Das Kartellobergericht gab dem Rekurs nicht Folge (siehe Pressemitteilung vom 13.01.2022).
Die BWB hat in dem Individualverfahren mehrere Stellungnahmen sowie eine Rekursbeantwortung abgegeben und sah die Rabattpraxis der Österreichischen Post AG als diskriminierend und nicht vereinbar mit dem Wettbewerbsrecht an.
Diskriminierende Rabattpraktiken
Mehrere Konsolidierer machten die Anwendung von diskriminierenden Rabattpraktiken auf dem Markt für die Zustellung von Info.Mail (adressierte Werbepost) geltend. Konsolidierer erbringen postvorbereitende Dienstleistungen für Versenderkunden und -kundinnen mit großen Postmengen. Die Zustellung erfolgt durch die Österreichische Post AG.
Konsolidierer können ihre Dienstleistung nur gemeinsam mit der Zustelldienstleistung der Post an Versenderkunden und -kundinnen vermarkten. Versenderkunden und -kundinnen können diese Dienstleistungen auch direkt über die Österreichische Post AG in Anspruch nehmen. Das von den Konsolidierern für die Zustelldienstleistung zu entrichtende Entgelt ist ein wesentlicher Kostenfaktor und begrenzt den Spielraum der Konsolidierer im Preiswettbewerb.
Im vorausgegangenen Individualverfahren wurde vom Kartellgericht klargestellt, dass die Österreichische Post AG den Versenderkunden und -kundinnen beim Entgelt für Info.Mail Zustellungen keine höheren Jahresboni oder Rabatte als den Konsolidierern geben darf.
BWB beantragte nun angemessene Geldbuße im gesonderten Verfahren
In dem weiteren Verfahren beantragte die BWB eine angemessene Geldbuße. Das nunmehr von der BWB geführte Verfahren vor dem Kartellgericht dient der Wahrung des öffentlichen Interesses und der Sicherstellung funktionierenden Wettbewerbs. Der Antrag erfolgte konkret aufgrund des im Individualverfahren rechtskräftig festgestellten Marktmachtmissbrauches durch die diskriminierende Rabattpraxis der Österreichischen Post AG für den Bereich Info.Mail.
Die Österreichische Post AG kooperiert mit der Bundeswettbewerbsbehörde. Gegenstand des nun eingeleiteten Verfahrens beim Kartellgericht werden Fragen der Geldbußenbemessung sein.
„Die Bundeswettbewerbsbehörde verstärkt ihre Aktivitäten im Hinblick auf marktmissbräuchliches Verhalten. Marktmacht ist nicht verboten. Jedoch ist der Missbrauch der Marktmacht wegen seiner negativen Folgen für Wettbewerber und Konsument:innen verboten. Dieses schädigende Verhalten für die Wirtschaft darf nicht dazu führen, dass Unternehmen durch marktmächtige Unternehmen, benachteiligt werden. Das kann sich für den gesamten Markt negativ auswirken.“, so die Generaldirektorin Natalie Harsdorf-Borsch.
Individualverfahren und von der BWB eingeleitete Verfahren
Das österreichische Kartellgesetz gibt Unternehmen, welche ein rechtliches oder wirtschaftliches Interesse an einer Entscheidung haben, die Möglichkeit, selbst Anträge wegen Verstößen (zB betreffend Feststellung oder Abstellung eines kartellrechtswidrigen Verhaltens) an das Kartellgericht zu stellen.
Die Verhängung von Geldbußen kann nach einem abgeschlossenen Individualverfahren nur über Antrag der Bundeswettbewerbsbehörde oder des Bundeskartellanwalts erfolgen. Nach eingehender Prüfung des Sachverhaltes sieht die BWB die Stellung eines derartigen Antrages im vorliegenden Fall insbesondere auch aus generalpräventiven Erwägungen als geboten an.