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Kartellgericht verhängt auf Antrag der BWB Geldbuße iHv EUR 90.000 gegen Creditreform

Das Kartellgericht hat auf Antrag der BWB eine Geldbuße iHv EUR 90.000 gegen die Creditreform Wirtschaftsauskunftei Kubicki KG verhängt. Die Zuwiderhandlung betraf den Vertrieb von Datenbanken für Unternehmensinformationen in Österreich. Der Beschluss ist rechtskräftig.

Zuwiderhandlung

Nach den Feststellungen des Kartellgerichts kam es zwischen Creditreform und Bureau van Dijk Editions Electroniques Sarl (iF „BvD“) zu kartellrechtswidrigen Kundenaufteilungen, Preisabstimmungen und zum Austausch wettbewerbssensibler Informationen durch die Übermittlung von Preis- und Kundenlisten. Die Zuwiderhandlung erstreckte sich über das gesamte österreichische Bundesgebiet und dauerte von Juli 2002 bis einschließlich April 2021.

BvD entwickelt Informationsdatenbanken zu Privatunternehmen weltweit. Als nationaler Informationsanbieter stellt Creditreform BvD Unternehmens- und Wirtschaftsdaten zur Erstellung dieser Datenbanken zur Verfügung. Beim Vertrieb der Datenbanken an Kundinnen und Kunden waren jedoch beide Unternehmen tätig und standen miteinander im Wettbewerb. Die Teilnahme von BvD an der Zuwiderhandlung hatte das Kartellgericht bereits zuvor rechtskräftig festgestellt. BvD wurde der Kronzeugenstatus zuerkannt (siehe Pressemeldung vom 13.05.2026).

Kooperation und Geldbuße

Creditreform kooperierte mit der BWB bei der Aufklärung des Sachverhalts und gab ein Anerkenntnis ab. Bei der Bemessung der Geldbuße wurde einerseits die lange Dauer der Zuwiderhandlung, andererseits die Kooperation des Unternehmens, die ergriffenen Compliance-Maßnahmen und die geringen Auswirkungen auf den Wettbewerb mildernd berücksichtigt. Dem auf Verhängung einer Geldbuße iHv EUR 90.000 gerichteten Antrag der BWB wurde vollinhaltlich stattgegeben.

Geldbußen nach dem Kartellgesetz

Nach dem Kartellgesetz sind Handlungsweisen verboten, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken. Dazu zählen etwa Preisabsprachen oder die Aufteilung von Märkten bzw. Gebieten. Bei einem festgestellten Verstoß kann das Kartellgericht auf Antrag der Amtsparteien Geldbußen bis zu 10 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes verhängen. Die Geldbußen werden unter Berücksichtigung der Schwere und Dauer der Rechtsverletzung, des Verschuldens und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Kooperation des betroffenen Unternehmens bemessen.