FCC war an Preisabsprachen, Marktaufteilungen und am Austausch von wettbewerbssensiblen Informationen mit Mitbewerbern in Bezug auf öffentliche und private Ausschreibungen in der Abfallwirtschaft von zumindest Juli 2002 bis März 2021 in Österreich beteiligt.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Absehen vom Antrag auf Verhängung einer Geldbuße - Kronzeugenprogramm
FCC kooperierte im Rahmen des Kronzeugenprogramms vom Anbeginn der Ermittlungen umfassend mit der BWB und dem Bundeskartellanwalt. Das Unternehmen gab ein Anerkenntnis über den Sachverhalt ab und trug so zur Verfahrensbeschleunigung bei. Aufgrund der frühzeitigen und vollständigen Kooperation sah die BWB von der Beantragung der Verhängung einer Geldbuße ab. Das Unternehmen erhielt somit volle Immunität nach dem Kronzeugenprogramm (siehe dazu die Pressemitteilung der BWB vom 16.02.2024).
Zuwiderhandlungen in der Abfallwirtschaft
Die Zuwiderhandlungen betrafen Preisabsprachen, Marktaufteilungen und Austausch von wettbewerbssensiblen Informationen in Bezug auf öffentliche und private Ausschreibungen. Dadurch verhalfen sich die Unternehmen gegenseitig zur Erteilung von Aufträgen, verringerten Unsicherheiten in Bezug auf ihr künftiges Geschäftsverhalten und sicherten so ihre Marktanteile. Durch die Gebiets- und Kundenaufteilungen schufen die beteiligten Unternehmen ein ineinandergreifendes Konstrukt aus Kartellen, das letztlich ganz Österreich umfasste.
Gegen die zweite Kronzeugin, Saubermacher Dienstleistungs AG, hat die BWB die Verhängung einer Geldbuße iHv EUR 7,085 Millionen beim Kartellgericht bereits beantragt (siehe Pressemitteilung der BWB vom 09.09.2024).
Kronzeugenregelung und Absehen von der Verhängung einer Geldstrafe
Die BWB kann unter den gesetzlich genannten Voraussetzungen als Gegenleistung für die Mitwirkung eines Unternehmens an der Aufdeckung eines Kartells die zu verhängende Geldbuße mindern oder davon Abstand nehmen, die Verhängung einer Geldbuße zu beantragen (weiterführende Infos zur Kronzeugenregelung sind hier zu finden).