Kooperation und Geldbußenhöhe
Huber kooperierte im Rahmen des Kronzeugenprogramms zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts mit der BWB und gab in diesem Zusammenhang ein umfassendes Anerkenntnis für das Verfahren vor dem Kartellgericht ab. In die Bemessung der Geldbuße flossen folgende Umstände mit hinein:
- die Kooperation der Kronzeugin,
- die untergeordnete Rolle von Huber im gegenständlichen Kartell,
- die im Verhältnis zu weiteren beteiligten Unternehmen geringere Anzahl an unmittelbaren, kartellrechtswidrigen Handlungen,
- die geringe wirtschaftliche Leitstungsfähigkeit und
- der vergleichsweise zu weiteren beteiligten Unternehmen geringere betroffene Umsatz.
Für die Bemessung der konkreten Geldbuße war der anzuwendende Geldbußenrahmen, der für kleinere Unternehmen aufgrund des vergleichsweise geringeren Umsatzes entsprechend nierdiger ausfällt, ausschlaggebend.
Zuwiderhandlungen
Huber nahm an kartellrechtswidrigen Preisabsprachen, Marktaufteilungen und am Austausch von wettbewerbssensiblen Informationen in Bezug auf öffentliche und private Ausschreibungen im Bereich der Sammlung von Abfällen in Kärnten im Zeitraum von zumindest 2003 bis März 2021 teil. Die Zuwiderhandlung von Huber war Teil eines österreichweiten Kartells von zumindest Juli 2002 bis März 2021.
FAQ Abfallkartell März 2025
Weiterführende Informationen und Entwicklungen zu Einzelheiten der Ermittlungen im Abfallkartell können dem FAQ Abfallkartell März 2025 entnommen werden.