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Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Orlando Capital V GmbH & Co. KG; Lowell Financial Services GmbH - BWB/Z-7477 | Bundeswettbewerbsbehörde

Orlando Capital V GmbH & Co. KG; Lowell Financial Services GmbH

BWB/Z-7477

07.09.2026

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 07.09.2026 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Erwerb von 100% der Geschäftsanteile an der Lowell Financial Services GmbH, Essen, Deutschland durch die Orlando Capital V GmbH & Co. KG, München, Deutschland.

Betroffene Geschäftszweige (ÖNACE-Code): Inkassobüros und Auskunfteien; Sonstige Finanzierungsinstitutionen; Erbringung von sonstigen Finanzdienstleistungsunterstützungen.

L - ERBRINGUNG VON FINANZ- UND VERSICHERUNGSDIENSTLEISTUNGEN L 64 - Erbringung von Finanzdienstleistungen, L 64.9 - Sonstige Finanzierungsinstitutionen, L 64.91 - Institutionen für Finanzierungsleasing, L 64.92 - Spezialkreditinstitute, L 64.99 - Sonstige Finanzdienstleistungen a.n.g., L 66 - Mit Finanz- und Versicherungsdienstleistungen verbundene Tätigkeiten, L 66.1 - Mit Finanzdienstleistungen verbundene Tätigkeiten, L 66.19 - Sonstige mit Finanzdienstleistungen verbundene Tätigkeiten, O - ERBRINGUNG VON SONSTIGEN WIRTSCHAFTLICHEN DIENSTLEISTUNGEN, O 82 - Erbringung von wirtschaftlichen Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen, O 82.9 - Erbringung wirtschaftlicher Dienstleistungen für Unternehmen und Privatpersonen a.n.g., O 82.91 - Inkassobüros und Auskunfteien

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 05.10.2026.

Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

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