Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG
Russmedia Holding GmbH; Moser Holding Aktiengesellschaft
BWB/Z-7355
Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 08.06.2026 folgender Zusammenschluss angemeldet:
Geplanter Erwerbsvorgang
Russmedia Holding GmbH beabsichtigt indirekt mehr als 50 % der Geschäftsanteile an und alleinige Kontrolle über Moser Holding AG zu erwerben.
Betroffener Geschäftszweig: Verlagswesen; Rundfunkveranstalter, Nachrichtenagenturen und sonstige Verbreitung von Medieninhalten
H - VERKEHR UND LAGEREI J - VERLAGSWESEN, RUNDFUNK SOWIE ERSTELLUNG UND VERBREITUNG VON MEDIENINHALTEN, J 58 - Verlagswesen, J 60 - Rundfunkveranstalter, Nachrichtenagenturen und sonstige Verbreitung von Medieninhalten
Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 20.07.2026.
Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.
Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.
Die Anmelderin hat am 30.06.2026 gemäß § 11 Abs. 1a KartG die Verlängerung der Frist zur Stellung eines Prüfungsantrages um sechs Wochen beantragt. Mit dem fristgerecht zugestellten Antrag verlängert sich die Frist zur Stellung eines Prüfungsantrages durch die Amtsparteien um sechs Wochen. Somit endet die Frist am 20.07.2026.
Verpflichtungszusagen Z-7355 Russmedia Holding GmbH, Moser Holding
Nichtuntersagung des Zusammenschlusses
Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 21.07.2026 weggefallen.