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Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Nemetschek SE; Thoma Bravo, L.P.; HCSS Ultimate Parent, LLC; Build and Construct LLC - BWB/Z-7316 | Bundeswettbewerbsbehörde

Nemetschek SE; Thoma Bravo, L.P.; HCSS Ultimate Parent, LLC; Build and Construct LLC

BWB/Z-7316

11.05.2026

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 11.05.2026 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Nemetschek SE (Deutschland) beabsichtigt, indirekt mehr als 50 % der Anteile und die alleinige Kontrolle an der Build and Construct, LLC (USA) zu erwerben und Thoma Bravo, L.P. (USA) beabsichtigt, indirekt mehr als 25 % der Anteile an der Build and Construct, LLC (USA) zu erwerben. Nemetschek SE wird ihre derzeitigen Tochtergesellschaften NEVARIS, GoCanvas und Bluebeam in die Build and Construct, LLC einbringen, und Thoma Bravo wird ihr derzeitiges
Portfoliounternehmen HCSS in die Build and Construct, LLC einbringen.
Das Zusammenschlussvorhaben betrifft Software für Architektur-, Ingenieur- und Bauunternehmen.
Betroffener Geschäftsbereich: Programmierungstätigkeiten.

K - TELEKOMMUNIKATION, SOFTWAREENTWICKLUNG, IT-BERATUNG UND ERBRINGUNG SONSTIGER DIENSTLEISTUNGEN DER INFORMATIONSTECHNOLOGIE UND DER COMPUTERINFRASTRUKTUR K 62 - Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie, K 62.1 - Programmierungstätigkeiten, K 62.10 - Programmierungstätigkeiten

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 08.06.2026.

Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 09.06.2026 weggefallen.

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