Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG
SFO Media Holding GmbH; Deneb Algedi Invest AG; Mr. Rusmir Nefic; C-DACH Business News Holding GmbH
BWB/Z-7196
Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 15.01.2026 folgender Zusammenschluss angemeldet:
Geplanter Erwerbsvorgang
Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den Erwerb von Anteilen einerseits und Vermögenswerten in Form von langfristigen Exklusivlizenzen andererseits, und zwar im Einzelnen (i) den Erwerb einer gemeinsam kontrollierenden Beteiligung von 35% der Anteile an der C-DACH Business News Holding GmbH, Österreich ("Zielunternehmen"), einer neu gegründeten 100%igen Tochtergesellschaft der SFO Media Holding GmbH, Österreich, einer Holdinggesellschaft, die für die Zwecke des Zusammenschlussvorhabens gegründet wurde und ihrerseits von der San Gabriel Privatstiftung, Österreich, allein kontrolliert wird, durch Herrn Benjamin Lakatos, Ungarn, indirekt durch die von ihm allein kontrollierte Investmentholdinggesellschaft Deneb Algedi Invest AG, Schweiz (oder eine andere von ihm allein kontrollierte Investmentholdinggesellschaft mit Sitz in der Schweiz) und (ii) den Erwerb einer nicht-kontrollierenden Beteiligung von 30% der Anteile am Zielunternehmen durch Herrn Rusmir Nefic, einen bosnisch-herzegowinischen Staatsbürger. Die restlichen 35% der Anteile am Zielunternehmen, die eine gemeinsame Kontrolle begründen, verbleiben bei der SFO Media Holding GmbH. Zeitgleich wird (iii) das Zielunternehmen einen Lizenz- und Kooperationsvertrag mit CNBC (UK) Limited, Vereinigtes Königreich, abschließen, aufgrund dessen dem Zielunternehmen folgende Lizenzen eingeräumt werden:
- eine 10-jährige Exklusivlizenz für die Ausstrahlung in Deutschland, Österreich und der Schweiz (DACH-Region) sowie für die Produktion, Darstellung und den Betrieb einer CNBC-gebrandeten Multimedia-Plattform für Wirtschaftsjournalismus und Finanzberichterstattung in deutscher Sprache. Das Angebot konzentriert sich auf Wirtschafts- und Finanznachrichten, die für die DACH-Region relevant sind, sowie auf globale Nachrichten betrachtet
aus der Sicht der in der DACH-Region ansässigen Zuschauer und Unternehmen; und eine 10-jährige Exklusivlizenz für den Zugang, die Übersetzung ins Deutsche und die Nutzungm von Inhalten, die von CNBC UK und ihren verbundenen Unternehmen produziert werden, durch einen CNBC-gebrandeten Fernsehsender für Wirtschafts- und Finanznachrichten in der DACH-Region.
Betroffener Geschäftsbereich: Herstellung von Filmen und Fernsehprogrammen, deren Verleih und Vertrieb; Kinos
J - VERLAGSWESEN, RUNDFUNK SOWIE ERSTELLUNG UND VERBREITUNG VON MEDIENINHALTEN J 59 - Herstellung, Verleih und Vertrieb von Filmen und Fernsehprogrammen; Kinos; Tonstudios und Verlegen von Musik, J 59.1 - Herstellung von Filmen und Fernsehprogrammen, deren Verleih und Vertrieb, Kinos
Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 12.02.2026.
Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.
Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.
Nichtuntersagung des Zusammenschlusses
Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 13.02.2026 weggefallen.