Zur Hauptnavigation springen Zum Hauptinhalt springen Zur Fußzeile springen

Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

FH Beteiligungs GmbH; SF Holding GmbH - BWB/Z-6722 | Bundeswettbewerbsbehörde

FH Beteiligungs GmbH; SF Holding GmbH

BWB/Z-6722

17.09.2024

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 16.09.2024 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Erwerb einer Beteiligung an der SF Holding GmbH (Amtsgericht Stuttgart, HRB 758561) im Ausmaß von 24,9% durch die FH BeteiligungsGmbH (Amtsgericht Stuttgart, HRB 758809) sowie der beabsichtigte Erwerb einer (weiteren) Beteiligung an der SF Holding GmbH im Ausmaßvon 55,1% (und sohin eine Aufstockung der Beteiligung der FH Beteiligungs GmbH an der SF Holding GmbH von derzeit 24,9% auf 80%) durchdie FH Beteiligungs sowie Erwerb des Teilbetriebs „Odörfer Eisenwaren“ und sohin eines wesentlichen Untemehmensteils der Odörfer - Eisenhof Gesellschaft m.b.H
(FN 57205a) durch die Odörfer Seefelder GmbH (FN 527841m).

Betroffener Geschäftszweig: Produktionsverbindungshandel mit einem Vollsortiment im Bereich von Werkzeugen, Maschinen, Beschlägen, Verbrauchsartikeln der Materialbearbeitung, chemisch-technischen Produkten, Werkstatt- und Lagerausrüstung sowie persönlicher Schutzausrüstung.

C - HERSTELLUNG VON WAREN

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 14.10.2024.

Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 15.10.2024 weggefallen.

zurück zur Übersicht