Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG
HarbourVest Partners, LLC; Capmont Group AG; ROCKFIN S.A.
BWB/Z-7181
Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 18.12.2025 folgender Zusammenschluss angemeldet:
Geplanter Erwerbsvorgang
Die Capmont Group AG (Schweiz) beabsichtigt, über ein Akquisitionsvehikel alleinige Kontrolle über ROCKFIN S.A. (Polen) zu erwerben. Im Zusammenhang mit diesem Erwerb alleiniger Kontrolle beabsichtigt HarbourVest Partners, LLC (USA), indirekt über Fonds und Konten, die von HarbourVest Partners, LLC verwaltet werden, eine indirekte nicht-kontrollierende Kapitalbeteiligung von mehr als 25% an ROCKFIN S.A. zu erwerben.
ROCKFIN S.A. ist in der Entwicklung, Herstellung und Lieferung von Komponenten vorwiegend für Elektrizitätskraftwerke und damit zusammenhängenden Wartungs- und Reparaturdienstleistungen tätig.
Betroffene Wirtschaftszweige: Herstellung von Elektromotoren, Generatoren und Transformatoren; Herstellung von Verbrennungsmotoren und Turbinen, ohne Motoren für Luft- und Straßenfahrzeuge; Herstellung von hydraulischen und pneumatischen Komponenten und Systemen
C - HERSTELLUNG VON WAREN C 27 - Herstellung von elektrischen Ausrüstungen, C 27.1 - Herstellung von Elektromotoren, Generatoren, Transformatoren, Elektrizitätsverteilungs- und -schalteinrichtungen, C 27.11 - Herstellung von Elektromotoren, Generatoren und Transformatoren, C 28 - Maschinenbau, C 28.1 - Herstellung von nicht wirtschaftszweigspezifischen Maschinen, C 28.11 - Herstellung von Verbrennungsmotoren und Turbinen, ohne Motoren für Luft- und Straßenfahrzeuge, C 28.12 - Herstellung von hydraulischen und pneumatischen Komponenten und Systemen
Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 15.01.2026.
Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.
Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.
Nichtuntersagung des Zusammenschlusses
Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 16.01.2026 weggefallen.