Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG
REWE Group; Übernahme von 21 Standorte der UNIMARKT Handelsgesellschaft m.b.H. & Co. KG
BWB/Z-7180
Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 18.12.2025 folgender Zusammenschluss angemeldet:
Geplanter Erwerbsvorgang
REWE Group beabsichtigt, 21 Standorte der UNIMARKT Handelsgesellschaft m.b.H. & Co. KG, Traun, die sich auf Oberösterreich (Andorf, Frankenmarkt, Gaspoltshofen, Gutau, Münzkirchen, Neuhofen, Neumarkt, Ort im Innkreis, Raab, Vöck-
labruck, Vöcklamarkt, Waldhausen und Weitersfelden), die Steiermark (Anger, Eibiswald, Fernitz, Lebring, St. Oswald und St. Ruprecht) sowie Niederösterreich (Hausmening und Zwettl) verteilen, zu erwerben.
Betroffene Geschäftszweige: Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Tabakwaren; Großhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Tabakwaren
Update 28.01.2026: REWE hat aus unternehmensinternen Gründen die Zusammenschlussanmeldung dahingehend angepasst, dass diese den geplanten Erwerb des Standorts Grazerstraße 30, 8403 Lebring nicht mehr umfasst. In Bezug auf alle anderen Standorte bleibt die Anmeldung aufrecht. Die Anmeldung umfasst daher nur noch 20 Standorte.
C - HERSTELLUNG VON WAREN G - HANDEL, G 46 - Großhandel, G 46.3 - Großhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Tabakwaren, G 47 - Einzelhandel, G 47.2 - Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Tabakwaren
Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 29.01.2026.
Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.
Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.
Der Anmelder hat am 07.01.2026 gemäß § 11 Abs. 1a KartG die Verlängerung der Frist zur Stellung eines Prüfungsantrages um zwei Wochen beantragt. Mit dem fristgerecht zugestellten Antrag verlängert sich die Frist zur Stellung eines Prüfungsantrages durch die Amtsparteien um zwei Wochen. Somit endet die Frist am 29.01.2026.
Genauere Informationen finden sich in der Newsmeldung
Nichtuntersagung des Zusammenschlusses
Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 30.01.2026 weggefallen.