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Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Siemens Project Ventures GmbH; Sequana Investment GmbH; VER GEO LIO GmbH; HOCHTIEF Lithium Holding GmbH - BWB/Z-7179 | Bundeswettbewerbsbehörde

Siemens Project Ventures GmbH; Sequana Investment GmbH; VER GEO LIO GmbH; HOCHTIEF Lithium Holding GmbH

BWB/Z-7179

18.12.2025

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 05.12.2025 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Siemens Project Ventures GmbH, Deutschland, eine indirekte hundertprozentige  Tochtergesellschaft der Siemens Aktiengesellschaft, beabsichtigt 50 % der Anteile  an der noch zu gründenden Sequana Investment GmbH, welche ein Erwerbsvehikel für ein Investment an der VER GEO LIO GmbH, Deutschland, darstellt, zu erwerben.  
Betroffener Geschäftszweig: Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern; Fernwärme- und Kälteversorgung; Herstellung  von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien  

C - HERSTELLUNG VON WAREN C 20 - Herstellung von chemischen Erzeugnissen, C 20.1 - Herstellung von chemischen Grundstoffen, Düngemitteln und Stickstoffverbindungen, Kunststoffen in Primärformen und synthetischem Kautschuk in Primärformen, C 20.13 - Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien, D - ENERGIEVERSORGUNG, D 35 - Energieversorgung, D 35.1 - Elektrizitätsversorgung, D 35.12 - Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energieträgern, D 35.3 - Wärme- und Kälteversorgung, D 35.30 - Wärme- und Kälteversorgung

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 16.01.2026.

Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Der Anmelder hat am 30.12.2025 gemäß § 11 Abs. 1a KartG die Verlängerung der Frist zur Stellung eines Prüfungsantrages um zwei Wochen beantragt. Mit dem fristgerecht zugestellten Antrag verlängert sich die Frist zur Stellung eines Prüfungsantrages durch die Amtsparteien um zwei Wochen. Somit endet die Frist am 16.01.2025.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben innerhalb der Antragsfrist auf die Stellung eines Prüfungsantrages verzichtet. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 12.01.2026 weggefallen.

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