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Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

OE SASR Beta Sechsundachtzigste Beteiligungsverwaltung GmbH; Vienna Airport Logistics GmbH; Flughafen Wien Aktiengesellschaft - BWB/Z-7176 | Bundeswettbewerbsbehörde

OE SASR Beta Sechsundachtzigste Beteiligungsverwaltung GmbH; Vienna Airport Logistics GmbH; Flughafen Wien Aktiengesellschaft

BWB/Z-7176

15.12.2025

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 15.12.2025 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Bradford Airport Logistics Ltd (USA) beabsichtigt von Flughafen Wien Aktiengesellschaft (Österreich), indirekt 49% der Anteile an der Vienna Airport Logistics GmbH (Österreich) zu erwerben, welches in weiterer Folge ein Logistikzentrum für die Abwicklung der Warenversorgung am Flughafen betreiben wird.   
Betroffener Geschäftszweig: Lagerei, Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für die Luftfahrt und Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr.  

H - VERKEHR UND LAGEREI H 52 - Lagerei sowie Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr, H 52.1 - Lagerei, H 52.10 - Lagerei, H 52.2 - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr, H 52.23 - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für die Luftfahrt, H 52.26 - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen für den Verkehr

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 12.01.2026.

Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 13.01.2026 weggefallen.

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