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Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Barmenia Versicherungen a. G.; Gothaer Versicherungsbank VVaG - BWB/Z-7169 | Bundeswettbewerbsbehörde

Barmenia Versicherungen a. G.; Gothaer Versicherungsbank VVaG

BWB/Z-7169

12.12.2025

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 12.12.2025 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Die Barmenia Versicherungen a.G. und die Barmenia Lebensversicherung a.G. sowie die Gothaer Versicherungsbank VVaG haben ihre Geschäftstätigkeiten in einem gemeinsamen Versicherungsverbund unter der Barmenia.Gothaer Finanzholding AG kombiniert.  
Betroffene Geschäftszweige:  Lebensversicherungen; Nichtlebensversicherungen 

L - ERBRINGUNG VON FINANZ- UND VERSICHERUNGSDIENSTLEISTUNGEN L 65 - Versicherungen, Rückversicherungen und Pensionskassen, ohne Sozialversicherung, L 65.1 - Versicherungen, L 65.11 - Lebensversicherung, L 65.12 - Nichtlebensversicherungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 09.01.2026.

Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 10.01.2026 weggefallen.

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