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Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

The Walt Disney Company; Erwerb bestimmter Vermögenswerte der NFL Enterprises LLC (NFL Networks; NFL RedZone; NFL Fantasy) - BWB/Z-7167 | Bundeswettbewerbsbehörde

The Walt Disney Company; Erwerb bestimmter Vermögenswerte der NFL Enterprises LLC (NFL Networks; NFL RedZone; NFL Fantasy)

BWB/Z-7167

10.12.2025

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 09.12.2025 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

The Walt Disney Company, Vereinigte Staaten, beabsichtigt indirekt bestimmte Vermögenswerte betreffend den Betrieb des NFL Networks in den Vereinigten Staaten, bestimmte Vermögenswerte betreffend den Betrieb und den Vertrieb des linearen Fernsehnetzwerks NFL RedZone in den Vereinigten Staaten, sowie das Geschäft und bestimmte Vermögenswerte betreffend den Betrieb von NFL Fantasy weltweit zu erwerben. Die zu erwerbenden Vermögenswerte werden derzeit von der NFL Enterprises LLC, Vereinigte Staaten, gehalten. 
Betroffener Geschäftszweig: Verlegen von Computerspielen. 

J - VERLAGSWESEN, RUNDFUNK SOWIE ERSTELLUNG UND VERBREITUNG VON MEDIENINHALTEN J 58 - Verlagswesen, J 58.2 - Verlegen von Software, J 58.21 - Verlegen von Computerspielen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 07.01.2026.

Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 08.01.2026 weggefallen.

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