Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG
Météore Holding SAS; Atos SE
BWB/Z-7162
Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 04.12.2025 folgender Zusammenschluss angemeldet:
Geplanter Erwerbsvorgang
Météore Holding SAS, ein französisches Unternehmen in 100%igem Eigentum der Republik Frankreich, vertreten durch die Agence de participations de l’État, beabsichtigt, den Erwerb alleiniger Kontrolle über das Advanced-Computing-Geschäft von Atos SE, Frankreich, zu erwerben. Das Advanced-Computing-Geschäft von Atos umfasst die Bereiche Hochleistungsrechentechnik, Quantencomputing, IT-
Lösungen für Unternehmen und künstliche Intelligenz, sowie die damit verbundenen IT-Management-Aktivitäten.
Das Zusammenschlussvorhaben betrifft Advanced Computing.
Betroffener Geschäftszweig: Programmierungstätigkeiten; Erbringung von Dienstleistungen der IT-Beratung sowie des Betriebs von Datenverarbeitungseinrichtungen; Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten
K - TELEKOMMUNIKATION, SOFTWAREENTWICKLUNG, IT-BERATUNG UND ERBRINGUNG SONSTIGER DIENSTLEISTUNGEN DER INFORMATIONSTECHNOLOGIE UND DER COMPUTERINFRASTRUKTUR K 62 - Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie, K 62.1 - Programmierungstätigkeiten, K 62.10 - Programmierungstätigkeiten, K 63 - Datenverarbeitung, Hosting und Erbringung sonstiger Informationsdienstleistungen, K 63.1 - Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten, K 63.10 - Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten
Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 02.01.2026.
Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.
Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.
Nichtuntersagung des Zusammenschlusses
Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 03.01.2026 weggefallen.