Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG
PORR Bau GmbH; VAMED Standortentwicklung und Engineering GmbH
BWB/Z-7151
Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 24.11.2025 folgender Zusammenschluss angemeldet:
Geplanter Erwerbsvorgang
PORR Bau GmbH, Wien, plant, über ihre 100%-ige Tochtergesellschaft Yphemia Beteiligungsverwaltungs GmbH, sämtliche Anteile an der VAMED Standortentwicklung und Engineering GmbH, Wien, ("VSG") zu erwerben.
Die von VSG gehaltenen Beteiligungen, darunter auch (Minderheits-)Beteiligungen an fünf österreichischen Thermenresorts, sind ebenfalls Gegenstand des geplanten Erwerbs.
Betroffener Geschäftszweig: Tätigkeiten von Architektur- und Ingenieurbüros; Hochbau; Bauinstallation; Hotels, Gasthöfe und Pensionen.
F - BAU F 41 - Hochbau, F 41.0 - Hochbau, F 41.00 - Hochbau, F 43 - Vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallation und sonstiges Ausbaugewerbe, F 43.2 - Bauinstallation, F 43.21 - Elektroinstallation, F 43.22 - Gas-, Wasser-, Heizungs- sowie Lüftungs- und Klimainstallation, F 43.23 - Einbau von Isolierungen, F 43.24 - Sonstige Bauinstallation, I - BEHERBERGUNG UND GASTRONOMIE, I 55 - Beherbergung, I 55.1 - Hotels, Gasthöfe und Pensionen, I 55.10 - Hotels, Gasthöfe und Pensionen, N - ERBRINGUNG VON WISSENSCHAFTLICHEN UND TECHNISCHEN DIENSTLEISTUNGEN, N 71 - Tätigkeiten von Architektur- und Ingenieurbüros; technische, physikalische und chemische Untersuchung, N 71.1 - Tätigkeiten von Architektur- und Ingenieurbüros, N 71.11 - Tätigkeiten von Architekturbüros, N 71.12 - Tätigkeiten von Ingenieurbüros
Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 22.12.2025.
Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.
Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.
Genauere Informationen finden sich in der Newsmeldung
Nichtuntersagung des Zusammenschlusses
Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 23.12.2025 weggefallen.