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Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Zest Bidco GmbH; PSI Software SE - BWB/Z-7149 | Bundeswettbewerbsbehörde

Zest Bidco GmbH; PSI Software SE

BWB/Z-7149

24.11.2025

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 24.11.2025 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Zest Bidco GmbH, Deutschland, ein Akquisitionsvehikel, das von Fonds kontrolliert wird, die von Warburg Pincus LLC (eine in den USA gegründete Gesellschaft), verwaltet und/oder beraten werden, beabsichtigt, alleinige Kontrolle über PSI Software SE, Deutschland, zu erwerben.

G - HANDEL G 46 - Großhandel, G 46.5 - Großhandel mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik, G 47 - Einzelhandel, G 47.4 - Einzelhandel mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik, K - TELEKOMMUNIKATION, SOFTWAREENTWICKLUNG, IT-BERATUNG UND ERBRINGUNG SONSTIGER DIENSTLEISTUNGEN DER INFORMATIONSTECHNOLOGIE UND DER COMPUTERINFRASTRUKTUR, K 62 - Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie, K 62.1 - Programmierungstätigkeiten

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 22.12.2025.

Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 23.12.2025 weggefallen.

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