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Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Ardian France SA; Andera MidCap Continuation Fund 1 SLP - BWB/Z-7132 | Bundeswettbewerbsbehörde

Ardian France SA; Andera MidCap Continuation Fund 1 SLP

BWB/Z-7132

14.11.2025

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 14.11.2025 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Ardian France SA, Frankreich, beabsichtigt, eine 41%-Beteiligung an der Andera MidCap Continuation Fund 1 SLP, Frankreich, von der Andera Partners SAS, Frankreich, zu erwerben. 
Betroffene Wirtschaftszweige: Herstellung sonstiger elektrischer Ausrüstungen, Technische, physikalische und chemische Untersuchungen.

C - HERSTELLUNG VON WAREN C 27 - Herstellung von elektrischen Ausrüstungen, C 27.9 - Herstellung von sonstigen elektrischen Ausrüstungen und Geräten, C 27.90 - Herstellung von sonstigen elektrischen Ausrüstungen und Geräten, K - TELEKOMMUNIKATION, SOFTWAREENTWICKLUNG, IT-BERATUNG UND ERBRINGUNG SONSTIGER DIENSTLEISTUNGEN DER INFORMATIONSTECHNOLOGIE UND DER COMPUTERINFRASTRUKTUR, K 62 - Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie, K 62.1 - Programmierungstätigkeiten, K 62.10 - Programmierungstätigkeiten, N - ERBRINGUNG VON WISSENSCHAFTLICHEN UND TECHNISCHEN DIENSTLEISTUNGEN, N 71 - Tätigkeiten von Architektur- und Ingenieurbüros; technische, physikalische und chemische Untersuchung, N 71.2 - Technische, physikalische und chemische Untersuchung, N 71.20 - Technische, physikalische und chemische Untersuchung

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 12.12.2025.

Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 13.12.2025 weggefallen.

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