Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG
HMP Immobilien Holding GmbH; Pinzgau Milch Produktions GmbH
BWB/Z-7129
Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 10.11.2025 folgender Zusammenschluss angemeldet:
Geplanter Erwerbsvorgang
Die HMP Immobilien Holding GmbH beabsichtigt, ihre Beteiligung an der Pinzgau Milch Produktions GmbH von derzeit 40% auf 80% aufzustocken und damit alleinige Kontrolle zu erlangen. Im Rahmen eines Carve-outs soll gleichzeitig die bisher mittelbar über die Pinzgau Milch Produktions GmbH gehaltene Beteiligung von 94,16% an der Tirol Pack GmbH an die HMP Immobilien Holding GmbH und die Schröder Privatstiftung zu gleichen Teilen übertragen werden.
Das Zusammenschlussvorhaben betrifft die Erfassung von Kuh-Rohmilch (Abnahmemarkt) und den Vertrieb von Molkereiprodukten (Absatzmarkt) sowie die Verarbeitung (Schneiden, Portionieren und Verpacken) von Käse. Betroffene Geschäftszweige: Verarbeitung von Milch; Großhandel mit Milch, Milcherzeugnissen, Eiern, Speiseölen und Nahrungsfetten; Einzelhandel mit Milch, Milcherzeugnissen und Eier.
C - HERSTELLUNG VON WAREN C 10 - Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln, C 10.1 - Schlachten und Fleischverarbeitung, C 10.11 - Schlachten, ohne Schlachten von Geflügel, G - HANDEL, G 46 - Großhandel, G 46.3 - Großhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Tabakwaren, G 46.33 - Großhandel mit Milch, Milcherzeugnissen, Eiern, Speiseölen und Nahrungsfetten, G 47 - Einzelhandel, G 47.2 - Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Tabakwaren
Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 09.12.2025.
Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.
Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.
Nichtuntersagung des Zusammenschlusses
Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 10.12.2025 weggefallen.