Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG
Treibacher Industrie AG; Evonik Treibacher GmbH
BWB/Z-7117
Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 29.10.2025 folgender Zusammenschluss angemeldet:
Geplanter Erwerbsvorgang
Treibacher Industrie AG (Österreich) beabsichtigt den Erwerb alleiniger Kontrolle über Evonik Treibacher GmbH (Österreich).
Betroffener Geschäftszweig: Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien.
C - HERSTELLUNG VON WAREN C 20 - Herstellung von chemischen Erzeugnissen, C 20.1 - Herstellung von chemischen Grundstoffen, Düngemitteln und Stickstoffverbindungen, Kunststoffen in Primärformen und synthetischem Kautschuk in Primärformen, C 20.13 - Herstellung von sonstigen anorganischen Grundstoffen und Chemikalien
Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 26.11.2025.
Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.
Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.
Nichtuntersagung des Zusammenschlusses
Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 27.11.2025 weggefallen.