Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG
Pemberton Asset Management SA; Eos FinCo S.à r.l.
BWB/Z-7115
Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 30.10.2025 folgender Zusammenschluss angemeldet:
Geplanter Erwerbsvorgang
Pemberton Asset Management SA, Luxemburg, beabsichtigt im Namen mehrerer Fonds, die von ihr verwaltet werden, eine nicht-kontrollierende Beteiligung an Eos FinCo S.à r.l., Luxemburg, zu erwerben.
Betroffene Geschäftszweige: Herstellung von Waren; Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen; Herstellung von Geräten und Einrichtungen der Telekommunikationstechnik; Bau; Tiefbau; Bau von Verosrgungseinrichtungen; Bau von Versorgungseinrichtungen für Elektrizität und Telekommunikation; Handel; Großhandel; Großhandel mit sonstigen Maschinen, Ausrüstungen und Zubehör; Großhandel mit sonstigen Maschinen und Ausrüstungen; Großhandel mit Elektroinstallationsmaterial und Photovoltaikanlagen.
C - HERSTELLUNG VON WAREN C 26 - Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen, C 26.3 - Herstellung von Geräten und Einrichtungen der Telekommunikationstechnik, C 26.30 - Herstellung von Geräten und Einrichtungen der Telekommunikationstechnik, F - BAU, F 42 - Tiefbau, F 42.2 - Bau von Versorgungseinrichtungen, F 42.22 - Bau von Versorgungseinrichtungen für Elektrizität und Telekommunikation, G - HANDEL, G 46 - Großhandel, G 46.6 - Großhandel mit sonstigen Maschinen, Ausrüstungen und Zubehör, G 46.64 - Großhandel mit sonstigen Maschinen und Ausrüstungen
Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 27.11.2025.
Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.
Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.
Nichtuntersagung des Zusammenschlusses
Die Amtsparteien haben innerhalb der Antragsfrist auf die Stellung eines Prüfungsantrages verzichtet. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 18.11.2025 weggefallen.