Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG
Vogel Communications Group GmbH & Co. KG; Axel Springer Corporate Solutions GmbH & Co. KG
BWB/Z-7112
Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 22.10.2025 folgender Zusammenschluss angemeldet:
Geplanter Erwerbsvorgang
Die Vogel Communications Group GmbH & Co. KG (Deutschland) beabsichtigt, über ihre 100%ige Tochtergesellschaft Vogel Corporate Solutions GmbH (Deutschland) sämtliche Gesellschaftsanteile und damit alleinige Kontrolle an der Axel Springer Corporate Solutions GmbH & Co. KG (Deutschland) zu erwerben.
Das Zusammenschlussvorhaben betrifft Kommunikations-, Marketing-, Werbe-, Design- und Beratungsdienstleistungen und die Gestaltung, die Herstellung und den Vertrieb von Magazinen und Zeitschriften.
Betroffener Wirtschaftszweig: Tätigkeiten von Werbeagenturen; Vermarktung und Vermittlung von Werbezeiten und Werbeflächen; Public Relations-Beratung; Grafik- und Kommunikationsdesign; Verlegen von Zeitschriften
J - VERLAGSWESEN, RUNDFUNK SOWIE ERSTELLUNG UND VERBREITUNG VON MEDIENINHALTEN J 58 - Verlagswesen, J 58.1 - Verlegen von Büchern und Zeitungen sowie sonstiges Verlagswesen, ohne Software, J 58.12 - Verlegen von Zeitungen, N - ERBRINGUNG VON WISSENSCHAFTLICHEN UND TECHNISCHEN DIENSTLEISTUNGEN, N 73 - Werbung und Marktforschung sowie Public-Relations-Beratung, N 73.1 - Werbung, N 73.11 - Tätigkeiten von Werbeagenturen, N 73.12 - Vermarktung und Vermittlung von Werbezeiten und Werbeflächen, N 73.3 - Public-Relations-Beratung, N 73.30 - Public-Relations-Beratung, N 74 - Sonstige wissenschaftliche und technische Tätigkeiten, N 74.1 - Ateliers für Textil-, Schmuck-, Grafik- u. ä. Design, N 74.12 - Grafik- und Kommunikationsdesign
Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 19.11.2025.
Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.
Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.
Nichtuntersagung des Zusammenschlusses
Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 20.11.2025 weggefallen.