Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG
Toyota Fudosan Co., Ltd; Toyota Motor Corporation; Industries Corporation
BWB/Z-7111
Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 21.10.2025 folgender Zusammenschluss angemeldet:
Geplanter Erwerbsvorgang
„Toyota Fudosan Co., Ltd, Japan, beabsichtigt indirekt die alleinige Kontrolle über Toyota Industries Corporation, Japan, zu erwerben und zwar mittels Erwerb von nahezu 100% der Stimmrechtsanteile, wobei Toyota Motor Corporation, Japan, indirekt die Mehrheit der nicht stimmberechtigten Vorzugsaktien von Toyota Industries Corporation erwerben wird. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft die Herstellung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeugteilen, Materialtransportausrüstung und Textilmaschinen.
Betroffener Geschäftszweig: Herstellung von Hebezeugen und Fördermitteln; Herstellung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeugmotoren; Herstellung elektrischer und elektronischer Ausrüstungsgegenstände für Kraftfahrzeuge; Herstellung von sonstigen Teilen und sonstigem Zubehör für Kraftfahrzeuge; Herstellung von Maschinen für die Textil- und Bekleidungsherstellung und die Lederverarbeitung; Herstellung von Mess-, Kontroll-, Navigations- und ähnlichen Instrumenten und Vorrichtungen.
C - HERSTELLUNG VON WAREN C 26 - Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen, C 26.5 - Herstellung von Mess- und Kontrollinstrumenten sowie von Uhren, C 26.51 - Herstellung von Mess-, Kontroll-, Navigations- u. ä. Instrumenten und Vorrichtungen, C 28 - Maschinenbau, C 28.2 - Herstellung von sonstigen nicht wirtschaftszweigspezifischen Maschinen, C 28.22 - Herstellung von Hebezeugen und Fördermitteln, C 28.9 - Herstellung von Maschinen für sonstige bestimmte Wirtschaftszweige, C 28.94 - Herstellung von Maschinen für die Textil- und Bekleidungsherstellung und die Lederverarbeitung, C 29 - Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen, C 29.1 - Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenmotoren, C 29.10 - Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenmotoren, C 29.3 - Herstellung von Teilen und Zubehör für Kraftwagen, C 29.31 - Herstellung elektrischer und elektronischer Ausrüstungsgegenstände für Kraftwagen, C 29.32 - Herstellung von sonstigen Teilen und sonstigem Zubehör für Kraftwagen
Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 18.11.2025.
Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.
Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.
Nichtuntersagung des Zusammenschlusses
Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 19.11.2025 weggefallen.