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Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

PayPal Holdings, Inc.; Shopware AG - BWB/Z-7109 | Bundeswettbewerbsbehörde

PayPal Holdings, Inc.; Shopware AG

BWB/Z-7109

21.10.2025

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 20.10.2025 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

PayPal Holdings, Inc. (San Jose, Kalifornien/USA), beabsichtigt, ihre bestehende Minderheitsbeteiligung an der Shopware Holding GmbH (Schöppingen/Deutschland) einschließlich deren Tochtergesellschaften von ca. 11% auf ca. 41% zu erhöhen. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den Vertrieb von Digital Commerce Software. 

Betronner Geschäftszweig: Computerprogramme, Beratung und damit verbundene Aktivitäten.

K - TELEKOMMUNIKATION, SOFTWAREENTWICKLUNG, IT-BERATUNG UND ERBRINGUNG SONSTIGER DIENSTLEISTUNGEN DER INFORMATIONSTECHNOLOGIE UND DER COMPUTERINFRASTRUKTUR K 62 - Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie, K 62.1 - Programmierungstätigkeiten, K 62.10 - Programmierungstätigkeiten, K 62.2 - Erbringung von Dienstleistungen der IT-Beratung sowie des Betriebs von Datenverarbeitungseinrichtungen, K 62.20 - Erbringung von Dienstleistungen der IT-Beratung sowie des Betriebs von Datenverarbeitungseinrichtungen, K 62.9 - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen der Informationstechnologie, K 62.90 - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen der Informationstechnologie

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 17.11.2025.

Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 18.11.2025 weggefallen.

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