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Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

SCHWENK Zement GmbH & Co. KG; TotalEnergies EP Danmark A/S - BWB/Z-7105 | Bundeswettbewerbsbehörde

SCHWENK Zement GmbH & Co. KG; TotalEnergies EP Danmark A/S

BWB/Z-7105

20.10.2025

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 17.10.2025 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

SCHWENK Zement GmbH & Co. KG, Deutschland, beabsichtigt, über ihre 100%ige dänische Tochtergesellschaft CarbonVault Denmark ApS, Beteiligungen in Höhe von 35 % an zwei verschiedenen Lizenzen zur Erkundung des CO2-Speicherpotenzials und der Nutzung der erkundeten Flächen zur unterirdischen CO2-Speicherung in der dänischen Nordsee von TotalEnergies EP Danmark A/S, Dänemark, zu erwerben. 

Betroffener Geschäftszweig: Energieversorgung; Energieversorgung; Gasversorgung; Gashandel durch Rohrleitungen; Erbringung von wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen; Forschung und Entwicklung; Forschung und Entwicklung im Bereich Natur- , Ingenieur-, Agrarwissenschaften und Medizin; Forschung und Entwicklung im Bereich Natur-, Ingenieur-, Agrarwissenschaften und Medizin

D - ENERGIEVERSORGUNG D 35 - Energieversorgung, D 35.2 - Gasversorgung, D 35.23 - Gashandel durch Rohrleitungen, N - ERBRINGUNG VON WISSENSCHAFTLICHEN UND TECHNISCHEN DIENSTLEISTUNGEN, N 72 - Forschung und Entwicklung, N 72.1 - Forschung und Entwicklung im Bereich Natur-, Ingenieur-, Agrarwissenschaften und Medizin, N 72.10 - Forschung und Entwicklung im Bereich Natur-, Ingenieur-, Agrarwissenschaften und Medizin

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 14.11.2025.

Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 15.11.2025 weggefallen.

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