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Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Harris Computer Germany GmbH; TECVIA Holding GmbH - BWB/Z-7102 | Bundeswettbewerbsbehörde

Harris Computer Germany GmbH; TECVIA Holding GmbH

BWB/Z-7102

16.10.2025

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 16.10.2025 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Harris Computer Germany GmbH, Konrad-Zuse-Str. 1, 18184 Roggentin, Deutschland, beabsichtigt, indirekt 100 % der Anteile an der und alleinige Kontrolle über die TECVIA Holding GmbH, Aschauer Str. 30, 81549 München, Deutschland, zu erwerben. 

Betroffene Geschäftszweige:Verlegen von Büchern; Verlegen von sonstiger Software; Einzelhandel mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik; Einzelhandel mit Büchern

G - HANDEL G 47 - Einzelhandel, G 47.4 - Einzelhandel mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik, G 47.40 - Einzelhandel mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik, G 47.6 - Einzelhandel mit Verlagsprodukten, Sportausrüstungen und Spielwaren, G 47.61 - Einzelhandel mit Büchern, J - VERLAGSWESEN, RUNDFUNK SOWIE ERSTELLUNG UND VERBREITUNG VON MEDIENINHALTEN, J 58 - Verlagswesen, J 58.1 - Verlegen von Büchern und Zeitungen sowie sonstiges Verlagswesen, ohne Software, J 58.11 - Verlegen von Büchern, J 58.2 - Verlegen von Software, J 58.29 - Verlegen von sonstiger Software

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 13.11.2025.

Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 14.11.2025 weggefallen.

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