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Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Raiffeisen Landesbank Kärnten und Revisionsverband eGen; „Unser Lagerhaus“ Warenhandels Gesellschaft m.b.H. - BWB/Z-7101 | Bundeswettbewerbsbehörde

Raiffeisen Landesbank Kärnten und Revisionsverband eGen; „Unser Lagerhaus“ Warenhandels Gesellschaft m.b.H.

BWB/Z-7101

16.10.2025

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 15.10.2025 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Das angemeldete Zusammenschlussvorhaben betrifft den beabsichtigten Erwerb von mehr als 50% der Anteile und alleiniger Kontrolle an der "Unser Lagerhaus" Warenhandelsgesellschaft m.b.H. durch die Raiffeisen Landesbank Kärnten und Revisionsverband eGen. 

Betroffene Geschäftszweige: Baufachhandel, Handel mit Heimwerkerprodukten, Baudienstleistungen, Tankstellen (und verbundene Dienstleistungen), Handel mit flüssigen Brennstoffen, Handel mit festen Brennstoffen, Agrarhandel, Landmaschinenhandel und Technik, Werkstättenleistungen für landwirtschaftliche Geräte, Rohholzhande

A - LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT, FISCHEREI A 01 - Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten, A 01.6 - Erbringung von landwirtschaftlichen Dienstleistungen und nach der Ernte anfallende Tätigkeiten, A 01.63 - Nach der Ernte anfallende Tätigkeiten in der pflanzlichen Erzeugung und Saatgutaufbereitung, C - HERSTELLUNG VON WAREN, C 10 - Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln, C 10.9 - Herstellung von Futtermitteln, C 10.91 - Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere, C 33 - Reparatur, Instandhaltung und Installation von Maschinen und Ausrüstungen, C 33.1 - Reparatur und Instandhaltung von Metallerzeugnissen, Maschinen und Ausrüstungen, C 33.12 - Reparatur und Instandhaltung von Maschinen, F - BAU, F 43 - Vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallation und sonstiges Ausbaugewerbe, F 43.4 - Spezialisierte Bautätigkeiten im Hochbau, F 43.42 - Sonstige spezialisierte Bautätigkeiten im Hochbau, G - HANDEL, G 46 - Großhandel, G 46.1 - Handelsvermittlung, G 46.19 - Tätigkeiten der Großhandelsvermittlung von Waren ohne ausgeprägten Schwerpunkt, G 46.2 - Großhandel mit landwirtschaftlichen Grundstoffen und lebenden Tieren, G 46.21 - Großhandel mit Getreide, Rohtabak, Saatgut und Futtermitteln, G 46.6 - Großhandel mit sonstigen Maschinen, Ausrüstungen und Zubehör, G 46.61 - Großhandel mit landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten, G 46.8 - Sonstiger Großhandel, G 46.81 - Großhandel mit Brennstoffen und Mineralölerzeugnissen, G 46.83 - Großhandel mit Holz, Baustoffen, Anstrichmitteln und Sanitärausstattung, G 46.85 - Großhandel mit chemischen Erzeugnissen, G 47 - Einzelhandel, G 47.1 - Einzelhandel mit Waren verschiedener Art, G 47.11 - Einzelhandel mit Waren verschiedener Art, Hauptrichtung Nahrungs- und Genussmittel, G 47.12 - Sonstiger Einzelhandel mit Waren verschiedener Art, G 47.3 - Einzelhandel mit Motorenkraftstoffen, G 47.30 - Einzelhandel mit Motorenkraftstoffen, G 47.5 - Einzelhandel mit sonstigen Haushaltsgeräten, Textilien, Heimwerker- und Einrichtungsbedarf, G 47.52 - Einzelhandel mit Metallwaren, Anstrichmitteln, Bau- und Heimwerkerbedarf, G 47.8 - Einzelhandel mit Kraftwagen, Krafträdern, deren Teilen und Zubehör, G 47.81 - Einzelhandel mit Kraftwagen, H - VERKEHR UND LAGEREI, H 49 - Landverkehr und Transport in Rohrfernleitungen, H 49.4 - Güterbeförderung im Straßenverkehr, Umzugstransporte, H 49.41 - Güterbeförderung im Straßenverkehr, I - BEHERBERGUNG UND GASTRONOMIE, I 56 - Gastronomie, I 56.1 - Restaurants, Gaststätten, Imbissstuben, Cafés, Eissalons u. ä., I 56.11 - Restaurants, Gaststätten, Imbissstuben, Cafés, Eissalons u. ä., T - ERBRINGUNG VON SONSTIGEN DIENSTLEISTUNGEN, T 95 - Reparatur und Instandhaltung von Datenverarbeitungsgeräten und Gebrauchsgütern sowie von Kraftwagen und Krafträdern, T 95.3 - Reparatur und Instandhaltung von Kraftwagen und Krafträdern, T 95.31 - Reparatur und Instandhaltung von Kraftwagen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 12.11.2025.

Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 13.11.2025 weggefallen.

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