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Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Mitsubishi Electric Corporation; Nozomi Networks, Inc - BWB/Z-7096 | Bundeswettbewerbsbehörde

Mitsubishi Electric Corporation; Nozomi Networks, Inc

BWB/Z-7096

13.10.2025

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 13.10.2025 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Mitsubishi Electric Corporation, Japan, beabsichtigt, indirekt alle verbleibenden Anteile und damit verbunden die alleinige Kontrolle über Nozomi Networks, Inc., Vereinigte Staaten von Amerika, zu erwerben. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den Bereich Cybersecurity.

Betroffener Geschäftszweig: Programmierungstätigkeiten; Erbringung von Dienstleistungen der IT-Beratung sowie des Betriebs von Datenverarbeitungseinrichtungen.

K - TELEKOMMUNIKATION, SOFTWAREENTWICKLUNG, IT-BERATUNG UND ERBRINGUNG SONSTIGER DIENSTLEISTUNGEN DER INFORMATIONSTECHNOLOGIE UND DER COMPUTERINFRASTRUKTUR K 61 - Telekommunikation, K 61.1 - Leitungsgebundene, drahtlose und satellitengestützte Telekommunikation, K 61.10 - Leitungsgebundene, drahtlose und satellitengestützte Telekommunikation, K 61.2 - Wiederverkaufs- und Vermittlungstätigkeiten für die Telekommunikation, K 61.20 - Wiederverkaufs- und Vermittlungstätigkeiten für die Telekommunikation

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 10.11.2025.

Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 11.11.2025 weggefallen.

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