Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG
Oji Holdings Corporation; AustroCel
BWB/Z-7095
Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 10.10.2025 folgender Zusammenschluss angemeldet:
Geplanter Erwerbsvorgang
Oji Holdings Corporation (Japan) beabsichtigt, mittelbar sämtliche Anteile und alleinige Kontrolle an der AustroCel Hallein GmbH (Österreich) zu erwerben.
Betroffener Geschäftszweig: Herstellung von Zellstoff; Herstellung von Mineralölerzeugnissen und von fossilen Brennstoffen; Herstellung von sonstigen chemischen Erzeugnissen, die nicht anderweitig klassifiziert sind (n.e.c.); Elektrizitätsversorgung; Wärme- und Kälteversorgung."
C - HERSTELLUNG VON WAREN C 17 - Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus, C 17.1 - Herstellung von Holz- und Zellstoff, Papier, Karton und Pappe, C 19 - Kokerei und Mineralölverarbeitung, C 19.2 - Herstellung von Mineralölerzeugnissen und von fossilen Brennstoffen, C 20 - Herstellung von chemischen Erzeugnissen, C 20.5 - Herstellung von sonstigen chemischen Erzeugnissen, D - ENERGIEVERSORGUNG, D 35 - Energieversorgung
Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 07.11.2025.
Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.
Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.
Nichtuntersagung des Zusammenschlusses
Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 08.11.2025 weggefallen.