Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG
SPIE Austria GmbH; SPIE S.A
BWB/Z-7094
Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 09.10.2025 folgender Zusammenschluss angemeldet:
Geplanter Erwerbsvorgang
SPIE Austria GmbH, eine indirekte 100 %-ige Tochtergesellschaft der SPIE S.A., Frankreich, beabsichtigt, 100% der Anteile an den und die alleinige Kontrolle über die beiden Gesellschaften ECOexperts Automation GmbH und ECOexperts Software GmbH, die vornehmlich in den Bereichen technische Ausrüstung von Objekten (insbesondere Verkehrstunnels) und Verkehrsleittechnik und -beeinflussung tätig sind, zu erwerben.
Betroffene Wirtschaftszweige: Sonstige freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten; Ingenieurbüros
N - ERBRINGUNG VON WISSENSCHAFTLICHEN UND TECHNISCHEN DIENSTLEISTUNGEN N 71 - Tätigkeiten von Architektur- und Ingenieurbüros; technische, physikalische und chemische Untersuchung, N 71.1 - Tätigkeiten von Architektur- und Ingenieurbüros, N 71.12 - Tätigkeiten von Ingenieurbüros, N 74 - Sonstige wissenschaftliche und technische Tätigkeiten, N 74.9 - Sonstige wissenschaftliche und technische Tätigkeiten a.n.g., N 74.91 - Erbringung von Vermittlungs- und Vermarktungsdienstleistungen für Patente, N 74.99 - Alle anderen wissenschaftlichen und technischen Tätigkeiten a.n.g.
Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 06.11.2025.
Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.
Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.
Nichtuntersagung des Zusammenschlusses
Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 07.11.2025 weggefallen.