Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG
Dr Christoph Dichand und CD GmbH; Krone-Gesellschaften
BWB/Z-7088
Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 03.10.2025 folgender Zusammenschluss angemeldet:
Geplanter Erwerbsvorgang
Herr Dr Christoph Dichand (Wien, Österreich) beabsichtigt, seine unmittelbar und zukünftig auch mittelbar gehaltenen Beteiligungen an der (i) der KRONE-Verlag Gesellschaft m.b.H., (ii) der KRONE – Verlag Gesellschaft m.b.H. & Co. KG., (iii) der KRONE – Verlag Gesellschaft m.b.H. & Co. Vermögensverwaltung KG., und (iv) der Krone Media Aktiv Gesellschaft m.b.H. (alle Wien, Österreich, zusammen: "KRONE-Gesellschaften") auf jeweils mehr als 50% der Anteile zu erhöhen und alleinige Kontrolle über die KRONE-Gesellschaften zu erwerben.
Betroffener Geschäftszweig: Verlegen von Büchern und Zeitschriften; sonstiges Verlagswesen (ohne Software); Hörfunkveranstalter.
J - VERLAGSWESEN, RUNDFUNK SOWIE ERSTELLUNG UND VERBREITUNG VON MEDIENINHALTEN J 58 - Verlagswesen, J 58.1 - Verlegen von Büchern und Zeitungen sowie sonstiges Verlagswesen, ohne Software, J 58.11 - Verlegen von Büchern, J 58.13 - Verlegen von Zeitschriften, J 58.19 - Sonstiges Verlagswesen, ohne Software, J 60 - Rundfunkveranstalter, Nachrichtenagenturen und sonstige Verbreitung von Medieninhalten, J 60.1 - Hörfunkveranstalter und Verbreitung von Audioinhalten, J 60.10 - Hörfunkveranstalter und Verbreitung von Audioinhalten
Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 31.10.2025.
Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.
Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.
Nichtuntersagung des Zusammenschlusses
Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 01.11.2025 weggefallen.