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Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

GreenChem Austria; Kreuzmayr GmbH - BWB/Z-7085 | Bundeswettbewerbsbehörde

GreenChem Austria; Kreuzmayr GmbH

BWB/Z-7085

03.10.2025

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 03.10.2025 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

GreenChem Austria GmbH (Österreich) beabsichtigt, im Wege eines Asset Deals den Geschäftsbereich AdBlue der Kreuzmayr GmbH (Österreich) zu erwerben. 
Betroffener Geschäftszweig: Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen; Großhandel mit chemischen Erzeugnissen." 

C - HERSTELLUNG VON WAREN C 20 - Herstellung von chemischen Erzeugnissen, C 20.1 - Herstellung von chemischen Grundstoffen, Düngemitteln und Stickstoffverbindungen, Kunststoffen in Primärformen und synthetischem Kautschuk in Primärformen, C 20.15 - Herstellung von Düngemitteln und Stickstoffverbindungen, G - HANDEL, G 46 - Großhandel, G 46.8 - Sonstiger Großhandel, G 46.85 - Großhandel mit chemischen Erzeugnissen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 31.10.2025.

Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 01.11.2025 weggefallen.

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