Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG
Warburg Pincus LLC; Service Express, LLC; Park Place Technologies, LLC
BWB/Z-7082
Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 01.10.2025 folgender Zusammenschluss angemeldet:
Geplanter Erwerbsvorgang
Warburg Pincus LLC (USA) beabsichtigt, über von WP kontrollierte Investmentvehikel alleinige Kontrolle über Park Place Technologies, LLC (USA) zu erwerben und im Anschluss daran Park Place Technologies, LLC mit dem von Warburg Pincus LLC gehaltenen Portfoliounternehmen Service Express, LLC (USA) zu verschmelzen.
Das Zusammenschlussvorhaben betrifft Wartungsdienstleistungen für Rechenzentren und andere IT-Dienstleistungen sowie den Vertrieb von Hardware für Rechenzentren.
Betroffener Geschäftszweig: Erbringung von Dienstleistungen der IT-Beratung sowie des Betriebs von Datenverarbeitungseinrichtungen; Erbringung von sonstigen Dienstleistungen der Informationstechnologie.
K - TELEKOMMUNIKATION, SOFTWAREENTWICKLUNG, IT-BERATUNG UND ERBRINGUNG SONSTIGER DIENSTLEISTUNGEN DER INFORMATIONSTECHNOLOGIE UND DER COMPUTERINFRASTRUKTUR K 62 - Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie, K 62.2 - Erbringung von Dienstleistungen der IT-Beratung sowie des Betriebs von Datenverarbeitungseinrichtungen, K 62.9 - Erbringung von sonstigen Dienstleistungen der Informationstechnologie
Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 29.10.2025.
Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.
Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.
Nichtuntersagung des Zusammenschlusses
Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 30.10.2025 weggefallen.