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Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

BILLA Immobilien GmbH; Penny GmbH; UNIMARKT Handelsgesellschaft m.b.H. & Co. KG; Hypo Immobilien Anlagen GmbH; KSR Immobilien GmbH - BWB/Z-7067 | Bundeswettbewerbsbehörde

BILLA Immobilien GmbH; Penny GmbH; UNIMARKT Handelsgesellschaft m.b.H. & Co. KG; Hypo Immobilien Anlagen GmbH; KSR Immobilien GmbH

BWB/Z-7067

12.09.2025

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 12.09.2025 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Das Zusammenschlussvorhaben betrifft (i) den Kauf einer Lebensmitteleinzelhandelsgeschäftsfläche in der Thannstraße 20, 4490 St. Florian, von der Unimarkt Handelsgesellschaft m.b.H. & Co. KG. durch die BILLA Immobilien GmbH, (ii) die langfristige Anmietung einer Lebensmitteleinzelhandelsgeschäftsfläche in der Hartheimerstraße 31, 4030 Linz-Ebelsberg, von der Hypo Immobilien Anlagen GmbH und (iii) die langfristige Anmietung einer Lebensmitteleinzelhandelsgeschäftsfläche in Gansberg 53, 3970 Weitra von der KSR Immobilien GmbH durch die Penny GmbH.

G - HANDEL G 47 - Einzelhandel, G 47.2 - Einzelhandel mit Nahrungs- und Genussmitteln, Getränken und Tabakwaren

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 24.10.2025.

Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Der Anmelder hat am 09.10.2025 gemäß § 11 Abs. 1a KartG die Verlängerung der Frist zur Stellung eines Prüfungsantrages um zwei Wochen beantragt. Mit dem fristgerecht zugestellten Antrag verlängert sich die Frist zur Stellung eines Prüfungsantrages durch die Amtsparteien um zwei Wochen. Somit endet die Frist am 24.10.2025.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 25.10.2025 weggefallen.

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