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Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

AlpInvest Partners B.V.; Stone Point, L.P. - BWB/Z-7060 | Bundeswettbewerbsbehörde

AlpInvest Partners B.V.; Stone Point, L.P.

BWB/Z-7060

05.09.2025

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 05.09.2025 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

AlpInvest Partners B.V. (Niederlande), eine letztlich von The Carlyle Group Inc. (USA) kontrollierte Investmentgesellschaft, und Ardian France S.A. (Frankreich) beabsichtigen, jeweils eine nicht-kontrollierende Kommanditbeteiligung von mehr als 25% oder von mehr als 50% an einem neu gegründeten Kontinuitätsfonds, Stone Point, L.P. (Cayman Islands), der letztlich von Stone Point Capital LLC (USA) kontrolliert wird, zu erwerben.
Im Zusammenhang mit dem Zusammenschlussvorhaben werden kontrollierende Beteiligungen an (i) ComPsych Corporation, (ii) Freepoint Commodities LLC, (iii) Higginbotham & Associates, Inc., (iv) LegalShield Corporation, (v) Northshore Holdings Limited und (vi) SunFire Matrix, Inc., sowie nicht-kontrollierende Beteiligungen (von jeweils weniger als 25%) and bestimmten weiteren Unternehmen von bestehenden Fonds, die von Stone Point Capital LLC verwaltet und kontrolliert werden, auf Stone Point CV, L.P. übertragen werden.
Während die Zielunternehmen sind in einer Reihe verschiedener Branchen tätig sind, sind die einzigen Zielunternehmen, die Umsätze in Europa erzielen, im Bereich Spezialversicherung und Rückversicherung sowie im Bereich Rohstoffhandel tätig.

G - HANDEL G 46 - Großhandel, G 46.8 - Sonstiger Großhandel, L - ERBRINGUNG VON FINANZ- UND VERSICHERUNGSDIENSTLEISTUNGEN, L 65 - Versicherungen, Rückversicherungen und Pensionskassen, ohne Sozialversicherung, L 65.1 - Versicherungen, L 65.2 - Rückversicherungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 03.10.2025.

Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 04.10.2025 weggefallen.

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