Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG
DBAG Fund VIII; MAIT Group GmbH
BWB/Z-7059
Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 03.09.2025 folgender Zusammenschluss angemeldet:
Geplanter Erwerbsvorgang
DBAG Fund VIII beabsichtigt, mittelbar die Mehrheit der Anteile an sowie die alleinige Kontrolle über MAIT Group GmbH (Deutschland) und ihre Tochtergesellschaften zu
K 62 - Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie K 62.1 - Programmierungstätigkeiten, K 62.2 - Erbringung von Dienstleistungen der IT-Beratung sowie des Betriebs von Datenverarbeitungseinrichtungen
Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 01.10.2025.
Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.
Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.
Nichtuntersagung des Zusammenschlusses
Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 02.10.2025 weggefallen.