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Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

EOSS Industries; alleinige Kontrolle über die Hotels der Gemeinnützigen Privatstiftung der JUFA Hotels und über die JUFA Holding GmbH - BWB/Z-7052 | Bundeswettbewerbsbehörde

EOSS Industries; alleinige Kontrolle über die Hotels der Gemeinnützigen Privatstiftung der JUFA Hotels und über die JUFA Holding GmbH

BWB/Z-7052

26.08.2025

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 26.08.2025 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

EOSS Industries plant, die alleinige Kontrolle über die Hotels der  Gemeinnützigen Privatstiftung der JUFA Hotels und über die JUFA Holding  GmbH zu übernehmen. Das geplante Vorhaben betrifft die Hotelindustrie.

Betroffener Geschäftszweig: BEHERBERGUNG UND GASTRONOMIE; Hotels; Ferienhäuser und Ferienwohnungen (Apartments); Restaurants und Gaststätten; Buffets und Imbissstuben

I - BEHERBERGUNG UND GASTRONOMIE I 55 - Beherbergung, I 55.1 - Hotels, Gasthöfe und Pensionen, I 55.10 - Hotels, Gasthöfe und Pensionen, I 55.2 - Ferienunterkünfte und ähnliche Beherbergungsstätten, I 55.20 - Ferienunterkünfte und ähnliche Beherbergungsstätten, I 56 - Gastronomie, I 56.1 - Restaurants, Gaststätten, Imbissstuben, Cafés, Eissalons u. ä., I 56.11 - Restaurants, Gaststätten, Imbissstuben, Cafés, Eissalons u. ä.

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 23.09.2025.

Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 24.09.2025 weggefallen.

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