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Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

Insight Venture Management, LLC; Vector Capital Management, L.P.; Bigtincan Holdings Ltd.; Showpad NV - BWB/Z-7051 | Bundeswettbewerbsbehörde

Insight Venture Management, LLC; Vector Capital Management, L.P.; Bigtincan Holdings Ltd.; Showpad NV

BWB/Z-7051

25.08.2025

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 25.08.2025 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

Bigtincan Holdings Ltd. (Sidney / Australien), welche allein von Vector Capital Management, L.P. (San Francisco / USA) kontrolliert wird, beabsichtigt, mittelbar 100% der Anteile an und alleinige Kontrolle über Showpad NV (Gent / Belgien) von Insight Venture Management, LLC (New York / USA) und weiteren Verkäufern zu erwerben. Gleichzeitig wird Insight etwa 37% der Anteile an einer noch zu gründenden Holdinggesellschaft erwerben, welche sämtliche Anteile an den Bigtincan-Gesellschaften, einschließlich Showpad, halten wird. Infolge der beabsichtigten Transaktion wird Vector Capital mittelbar etwa 63% und Insight etwa 37% an Bigtincan, einschließlich Showpad, halten. Vector Capital wird nach Durchführung der Transaktion Bigtincan, und damit auch Showpad, allein kontrollieren. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft Software-Lösungen zur Vertriebsunterstützung. 
Betroffener Geschäftsbereich: Verlegen von Software; Programmierungstätigkeiten. 

J - VERLAGSWESEN, RUNDFUNK SOWIE ERSTELLUNG UND VERBREITUNG VON MEDIENINHALTEN J 58 - Verlagswesen, J 58.2 - Verlegen von Software, J 58.21 - Verlegen von Computerspielen, J 58.29 - Verlegen von sonstiger Software, K - TELEKOMMUNIKATION, SOFTWAREENTWICKLUNG, IT-BERATUNG UND ERBRINGUNG SONSTIGER DIENSTLEISTUNGEN DER INFORMATIONSTECHNOLOGIE UND DER COMPUTERINFRASTRUKTUR, K 62 - Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie, K 62.1 - Programmierungstätigkeiten, K 62.10 - Programmierungstätigkeiten

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 22.09.2025.

Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 23.09.2025 weggefallen.

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