Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG
Felbermayr Bau GmbH & Co KG; AMW Asphaltmischwerk Hinzenbach GmbH; Held & Francke Baugesellschaft m.b.H.
BWB/Z-7047
Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 21.08.2025 folgender Zusammenschluss angemeldet:
Geplanter Erwerbsvorgang
Erwerb von 50% der Anteile sowie gemeinsamer Kontrolle an der AMW Asphaltmischwerk Hinzenbach GmbH mit Sitz in Linz durch die Felbermayr Bau GmbH & Co KG mit Sitz in Wels. Einbringung des Betriebsstandorts Haag/Hausruck in die AMW Asphaltmischwerk Hinzenbach GmbH durch die Felbermayr Bau GmbH & Co KG.
Betroffener Geschäftszweig: Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen Mineralien a.n.g.
C - HERSTELLUNG VON WAREN C 23 - Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden, C 23.9 - Herstellung von Schleifkörpern und Schleifmitteln auf Unterlage sowie sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen Mineralien a.n.g., C 23.99 - Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus nicht metallischen Mineralien a.n.g.
Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 18.09.2025.
Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.
Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.
Nichtuntersagung des Zusammenschlusses
Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 19.09.2025 weggefallen.