Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG
Cafeyn Group S.A.S.; das internationale Geschäft außerhalb der nordischen Länder von Readly AB
BWB/Z-7044
Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 20.08.2025 folgender Zusammenschluss angemeldet:
Geplanter Erwerbsvorgang
Cafeyn Group S.A.S., Frankreich, beabsichtigt, das internationale Geschäft außerhalb der nordischen Länder von Readly AB, Schweden, zu erwerben.
Betroffener Geschäftszweig: Verlagswesen, Rundfunk sowie Erstellung und Verbreitung von Medieninhalten; Rundfunkveranstalter, Nachrichtenagentu-ren und sonstige Verbreitung von Medieninhalten; sonstige Verbreitung von Medieninhalten
J - VERLAGSWESEN, RUNDFUNK SOWIE ERSTELLUNG UND VERBREITUNG VON MEDIENINHALTEN J 60 - Rundfunkveranstalter, Nachrichtenagenturen und sonstige Verbreitung von Medieninhalten, J 60.3 - Nachrichtenagenturen und sonstige Verbreitung von Medieninhalten, J 60.39 - Sonstige Verbreitung von Medieninhalten
Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 17.09.2025.
Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.
Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.
Nichtuntersagung des Zusammenschlusses
Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 18.09.2025 weggefallen.