Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG
LAWOG Gemeinnützige Landeswohnungsgenossenschaft; HOPA Beteiligungs GmbH
BWB/Z-7038
Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 12.08.2025 folgender Zusammenschluss angemeldet:
Geplanter Erwerbsvorgang
Angemeldet wird der Erwerb von Geschäftsanteilen gemäß § 7 Abs 1 Z 3 KartG 2005 durch LAWOG Gemeinnützige Landeswohnungsgenossenschaft für Oberösterreich, eingetragene
Genossenschaft mit beschränkter Haftung. (Erwerberin) an HOPA Beteiligungs GmbH (Zielgesellschaft) und deren Tochter- bzw Enkelgesellschaft AREV Immobilien Gesellschaft m.b.H. und AREV Projektentwicklungs GmbH. LAWOG soll nach dem Vollzug der Transaktion mit 80% an HOPA Beteiligungs GmbH beteiligt sein.
Das Zusammenschlussvorhaben betrifft die Immobilienverwaltung von Wohnungen sowie die Immobilienentwicklung. Von dieser Zusammenschlussanmeldung sind nach Ansicht der Anmelderin folgende
Betroffener Geschäftszweig: Erschließung von Grundstücken; Bauträger; Kauf und Verkauf von eigenen Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen; Sonstige Vermietung und Verpachtung von eigenen oder geleasten Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen (ÖNACE-Code M 68.20-9); Vermittlung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen für Dritte und Sonstige Tätigkeiten für das Grundstücks- und Wohnungswesen für Dritte.
M - GRUNDSTÜCKS- UND WOHNUNGSWESEN M 68 - Grundstücks- und Wohnungswesen, M 68.1 - Kauf und Verkauf von eigenen Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen sowie Erschließung von Grundstücken, M 68.11 - Kauf und Verkauf von eigenen Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen, M 68.12 - Erschließung von Grundstücken; Bauträger, M 68.2 - Vermietung, Verpachtung von eigenen oder geleasten Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen, M 68.20 - Vermietung, Verpachtung von eigenen oder geleasten Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen, M 68.3 - Tätigkeiten für das Grundstücks- und Wohnungswesen für Dritte, M 68.31 - Vermittlung von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen für Dritte, M 68.32 - Sonstige Tätigkeiten für das Grundstücks- und Wohnungswesen für Dritte
Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 09.09.2025.
Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.
Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.
Nichtuntersagung des Zusammenschlusses
Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 10.09.2025 weggefallen.