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Zusammenschlussanmeldung - Bekanntmachung gemäß § 10 Abs 3 Z 2 KartG

optus 1011. GmbH; Wolters Kluwer’s global Finance, Risk and Regulatory Reporting business - BWB/Z-7032 | Bundeswettbewerbsbehörde

optus 1011. GmbH; Wolters Kluwer’s global Finance, Risk and Regulatory Reporting business

BWB/Z-7032

11.08.2025

Bei der Bundeswettbewerbsbehörde wurde am 08.08.2025 folgender Zusammenschluss angemeldet:

Geplanter Erwerbsvorgang

optus 1011. GmbH, Deutschland, eine Holding Gesellschaft, die letztlich von der Private-Equity-Investmentgesellschaft Nordic Capital kontrolliert wird, beabsichtigt, die alleinige Kontrolle über das globale „Finance, Risk und Regulatory Reporting“-Geschäft von den derzeitigen Gesellschaftern und Eigentümern zu erwerben, die alle letztlich von Wolters Kluwer International Holding B.V., Niederlande, bzw. dessen direkter Muttergesellschaft (Wolters Kluwer N.V.), kontrolliert werden.

K - TELEKOMMUNIKATION, SOFTWAREENTWICKLUNG, IT-BERATUNG UND ERBRINGUNG SONSTIGER DIENSTLEISTUNGEN DER INFORMATIONSTECHNOLOGIE UND DER COMPUTERINFRASTRUKTUR K 62 - Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie, K 62.2 - Erbringung von Dienstleistungen der IT-Beratung sowie des Betriebs von Datenverarbeitungseinrichtungen, K 62.20 - Erbringung von Dienstleistungen der IT-Beratung sowie des Betriebs von Datenverarbeitungseinrichtungen

Die Frist zur Stellung eines Antrages gem § 11 Abs 1 KartG durch die Amtsparteien (Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses im kartellgerichtlichen Verfahren) endet am 05.09.2025.

Jedes Unternehmen, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch den Zusammenschluss berührt werden, kann binnen 14 Tagen ab dieser Bekanntmachung gegenüber der Bundeswettbewerbsbehörde und/oder dem Bundeskartellanwalt eine schriftliche Äußerung abgeben.

Hinweis: Der Einschreiter hat kein Recht auf eine bestimmte Behandlung der Äußerung und erlangt insbesondere keine Parteistellung in einem allfälligen Verfahren vor dem Kartellgericht.

Nichtuntersagung des Zusammenschlusses

Die Amtsparteien haben keinen Prüfungsantrag gestellt. Das Durchführungsverbot (§17 Abs 1 KartG) ist mit Wirkung vom 06.09.2025 weggefallen.

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